Änderung der Hauptsatzung - Videositzungen

Betreff
Änderung der Hauptsatzung - Videositzungen
Vorlage
GR/2021/6
Art
Beschlussvorlage GR

 

Mit einer Änderung der Gemeindeordnung im Mai 2020 wurde § 37aGemO eingefügt, um den kommunalen Gremien in Zeichen der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum zu ermöglichen. Für eine Übergangszeit vom Mai 2020 bis zum 31.12.2020 war hierfür keine Regelung in der Hauptsatzung erforderlich.

Videositzungen, die ab 01.01.2021 durchgeführt werden sollten, müssen durch eine entsprechende Hauptsatzungsregelung abgesichert sein. Dies gilt auch für sogenannte Hybridsitzungen in denen ein Teil der Gemeinderäte im Sitzungssaal anwesend ist und ein Teil per Video im Sitzungsraum zugeschaltet ist. Schon aus technischen Gründen würden wir eine Videositzung einer Hybridsitzung vorziehen wollen.

Der Gemeindetag schlägt nunmehr in Absprache mit dem Innenministerium eine Formulierung für eine Änderung der Hauptsatzung wie folgt vor:

Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs.1 und 2 Gemeindeordnung. Für die Sitzungen der beratenden/beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen entsprechend.“

Auf die ausführlichen Ausführungen des Gemeindetags welche in der Anlage beigefügt ist wird verwiesen. Diese Regelung umfasst unserer Ansicht sowohl den Tatbestand einer reinen Videositzung wie auch der einer sogenannten Hybridsitzung.

Zusammenfassend ist eine solche Videositzung möglich grundsätzlich bei Beschlüssen einfacher Art, welche auch in einem Umlaufverfahren beschlossen werden könnten und wenn schwerwiegende Gründe (z.B. Seuchenschutz Corona) eine ordnungsgemäße Sitzung nicht möglich machen. Die Feststellung obliegt dem Bürgermeister.

Die Regelung einer Videokonferenz gilt sowohl für öffentliche wie auch für nichtöffentliche Sitzungen. Hierbei können auch Satzungen und Satzungsänderungen beschlossen werden, nicht aber Wahlen, da diese grundsätzlich geheim vorgenommen werden müssen.

Bei öffentlichen Sitzungen gilt weiter das Öffentlichkeitsprinzip, d.h. es ist sicher zu stellen, dass die Öffentlichkeit (per Video in einem separaten Raum) die Videositzung verfolgen kann.

Wir empfehlen einen zusätzlichen § 3a in die Hauptsatzung einzufügen.

Weiter muss noch die Geschäftsordnung geändert werden. Ob eine, über die bereits bei der Entgegennahme des Tablets abgegebene Datenschutzerklärung notwendig werden wird, müssen wir noch abklären.

 

 

 

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Denkingen vom 11.02.2014

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO- in der jeweils geltenden Fassung und der Hauptsatzung der Gemeinde Denkingen vom 11.02.2014 hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 12.01.2021 die 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Denkingen vom 11.02.20214 wie folgt beschlossen:

§1

Einfügen §3a

Es wird folgender neuer § 3a eingefügt:

Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs.1 und 2 Gemeindeordnung. Für die Sitzungen der beratenden/beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen entsprechend.

§2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Denkingen vom 11.02.2014 tritt am 01.02.2021 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrens-vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Denkingen, den

Wuhrer