Mit einer Änderung der Gemeindeordnung
im Mai 2020 wurde § 37aGemO eingefügt, um den kommunalen Gremien in Zeichen der
Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen Sitzungen ohne persönliche
Anwesenheit im Sitzungsraum zu ermöglichen. Für eine Übergangszeit vom Mai 2020
bis zum 31.12.2020 war hierfür keine Regelung in der Hauptsatzung erforderlich.
Videositzungen, die ab 01.01.2021
durchgeführt werden sollten, müssen durch eine entsprechende
Hauptsatzungsregelung abgesichert sein. Dies gilt auch für sogenannte
Hybridsitzungen in denen ein Teil der Gemeinderäte im Sitzungssaal anwesend ist
und ein Teil per Video im Sitzungsraum zugeschaltet ist. Schon aus technischen
Gründen würden wir eine Videositzung einer Hybridsitzung vorziehen wollen.
Der Gemeindetag schlägt nunmehr in
Absprache mit dem Innenministerium eine Formulierung für eine Änderung der
Hauptsatzung wie folgt vor:
„Durchführung von Sitzungen ohne persönliche
Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der
Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der
Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die
Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen
richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs.1 und 2 Gemeindeordnung. Für
die Sitzungen der beratenden/beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten
diese Regelungen entsprechend.“
Auf die ausführlichen Ausführungen des
Gemeindetags welche in der Anlage beigefügt ist wird verwiesen. Diese Regelung
umfasst unserer Ansicht sowohl den Tatbestand einer reinen Videositzung wie
auch der einer sogenannten Hybridsitzung.
Zusammenfassend ist eine solche
Videositzung möglich grundsätzlich bei Beschlüssen einfacher Art, welche auch
in einem Umlaufverfahren beschlossen werden könnten und wenn schwerwiegende
Gründe (z.B. Seuchenschutz Corona) eine ordnungsgemäße Sitzung nicht möglich
machen. Die Feststellung obliegt dem Bürgermeister.
Die Regelung einer Videokonferenz gilt
sowohl für öffentliche wie auch für nichtöffentliche Sitzungen. Hierbei können
auch Satzungen und Satzungsänderungen beschlossen werden, nicht aber Wahlen, da
diese grundsätzlich geheim vorgenommen werden müssen.
Bei öffentlichen Sitzungen gilt weiter
das Öffentlichkeitsprinzip, d.h. es ist sicher zu stellen, dass die
Öffentlichkeit (per Video in einem separaten Raum) die Videositzung verfolgen
kann.
Wir empfehlen einen zusätzlichen § 3a in
die Hauptsatzung einzufügen.
Weiter muss noch die Geschäftsordnung
geändert werden. Ob eine, über die bereits bei der Entgegennahme des Tablets
abgegebene Datenschutzerklärung notwendig werden wird, müssen wir noch
abklären.
Wuhrer
Bürgermeister
1. Änderung
der Hauptsatzung der Gemeinde Denkingen vom 11.02.2014
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg – GemO- in der jeweils geltenden Fassung und der Hauptsatzung
der Gemeinde Denkingen vom 11.02.2014 hat der Gemeinderat der Gemeinde
Denkingen am 12.01.2021 die 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Denkingen
vom 11.02.20214 wie folgt beschlossen:
§1
Einfügen §3a
Es wird folgender neuer § 3a eingefügt:
Der Bürgermeister kann Sitzungen des
Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in
Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung
und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des §
37a Abs.1 und 2 Gemeindeordnung. Für die Sitzungen der
beratenden/beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen
entsprechend.
§2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der Hauptsatzung der
Gemeinde Denkingen vom 11.02.2014 tritt am 01.02.2021 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf
Grund der GemO erlassener Verfahrens-vorschriften beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind.
Denkingen, den
Wuhrer