Rechtswidrige Sperrung Fußweg - Widerspruchsbescheid Landratsamt Tuttlingen

Betreff
Rechtswidrige Sperrung Fußweg - Widerspruchsbescheid Landratsamt Tuttlingen
Vorlage
GR/2021/154
Art
Beschlussvorlage GR

Im Zusammenhang mit einer Raseneinsaat haben die Eheleute Spielvogel bei der Gemeinde vorgetragen, den öffentlichen Fußweg bis zur Beendigung der Einsaat zu sperren. Als der Weg auch danach nicht mehr geöffnet wurde, haben die Eheleute Spielvogel erklärt, dass sie nicht beabsichtigen diesen öffentlichen Weg wieder zu öffnen und haben diesen weiter abgesperrt. Somit haben sie den öffentlichen Fußweg rechtswidrig gesperrt.

Nachdem die schriftlichen Aufforderungen der Gemeinde keinen Erfolg gezeigt haben, hat die Gemeinde mit Verfügung vom 27.04.2021 die sofortige Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands gefordert. Gegen den Bescheid der Gemeinde Denkingen haben die Eheleute Spielvogel am 17.05.2021 Widerspruch beim Landratsamt Tuttlingen eingelegt. Dieser Wiederspruch wurde mit Schreiben vom 18.10.2021 zurückgewiesen; anstelle einer Öffnung auf eine Breite von 2,50 m wird ihnen die Öffnung auf 1,00 m auferlegt.

 

Im Zusammenhang mit der Verfügung der Gemeinde Denkingen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands wurden der Gemeinde, dem Gemeinderat und dem Bürgermeister unter anderem vorgeworfen:

-       Die Gemeinde gehe offensichtlich und bewusst von einem komplett unrichtigen Sachverhalt aus und verfolge ebenfalls ganz offensichtlich private Interessen des stellvertretenden Bürgermeisters. Es wird ein rechtslagegemäßer Sachverhalt versucht zu rekonstruieren, der nicht der Wahrheit entspricht und den tatsächlichen Gegebenheiten zuwiderläuft.

-       Für die Widerspruchsführer ist es unverständlich, dass die Gemeinde, welche allen Bürgern verpflichtet ist, sich dazu hinreißen lässt, private Interessen durchzusetzen.

-       Nicht zuletzt stellt sich die Verfügung auch als nicht nur willkürlich, sondern rechtsmissbräuchlich dar.

In rechtlicher Hinsicht wurde argumentiert, dass der öffentliche Fußweg nicht mehr existiere und außer der Familie Thieringer von niemanden mehr in letzter Zeit benutzt worden ist. Weiter habe der Weg aufgrund der baulichen Entwicklung in der Gemeinde seine Bedeutung verloren und der Eintrag im Grundbuchamt sei fehlerhaft. Weiter wurde insgesamt bestritten, dass es sich hier um einen öffentlichen Weg handle.

 

Das Landratsamt stellt nunmehr fest, dass sowohl Urkunden und Kartenmaterial wie auch Zeugenaussagen bezeugen, dass der Fußweg bereits vor 1964 existierte und die Zeugen diesen Weg auch selbst genutzt haben. Es handelte sich somit bereits mit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 um einen öffentlichen Weg. Daher erfolgte auch der Eintrag im Grundbuch unter Verweis auf die frühere Eintragung in das Servitutenbuch der Gemeinde von 1853.

 

Das Landratsamt kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen unter Verweis auf das überwiegende Interesse der vielzähligen Benutzer des Weges ordnungs- und zweckgemäß ausgeübt hat. Bei der Breite stellte das Landratsamt fest, dass zwar 2,50m Breite empfohlen werden, angesichts der Bedeutung des Fußwegs eine Breite von 1,00 m ausreicht.

Es wurde daher auch Sofortvollzug angeordnet. Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Eheleute nunmehr am 18.11.2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Klage ging der Gemeinde am 25.11.2021 zu.

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

  1. Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und begrüßt ausdrücklich die Entscheidung des Landratsamts Tuttlingen, welche sich mit der Verfügung und rechtlichen Bewertung der Gemeinde Denkingen weitestgehend deckt.
  2. Bedauert wird, dass hier durch unhaltbare persönliche Anschuldigungen eine unnötige Schärfe in einen Sachverhalt gebracht wurde, der rein rechtlich und sachlich geklärt werden kann.  Die erhobenen Vorwürfe gegen Bürgermeister, Gemeinde und Gemeinderat wurden vom Landratsamt Tuttlingen vollkommen entkräftet und werden als völlig haltlos zurückgewiesen.
  3. Die Gemeinde nimmt Kenntnis von der Klageerhebung vor dem VG Freiburg und beauftragt das Rechtsanwaltsbüro iuscomm in Stuttgart mit der anwaltlichen Vertretung der Gemeinde Denkingen.