Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiw. Feuerwehr Denkingen

Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiw. Feuerwehr Denkingen
Vorlage
GR/2021/52
Art
Beschlussvorlage GR

Durch die Corona-Pandemie haben die Feuerwehren im Land Probleme ihre Hauptversammlungen durchzuführen. Wie auch bei Gemeinderatssitzungen hat nun der Gesetzgeber die Möglichkeit von digitalen Versammlungen geschaffen. Dem wollen wir mit der Änderung der bisherigen Feuerwehrsatzung der Gemeinde Denkingen Rechnung tragen:

 

Wir bitten Sie um den Beschluss nachfolgender Satzungsänderung:

 

Gemeinde Denkingen
Landkreis Tuttlingen

 

Satzung zur Änderung der Satzung für eine Freiwillige Feuerwehr mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung – FwSAbt) der Gemeinde Denkingen

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs.3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 HS. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 20.04.2021 folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Denkingen vom13.10.2010 beschlossen:

§ 1

Änderung des § 14 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4)    Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr anwesend sind oder an der Hauptversammlung nach Abs. 7 Ziff. b) in digitaler Form teilnimmt.
Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen bzw. in digitaler Form teilnehmenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

Nach Abs. 6 wird ein neuer Abs. 7 angeschlossen:

(7)    Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob
a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr,
     verschoben wird oder
b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. 

Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.

Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeinde-feuerwehr im Sitzungsraum kann nach Abs. 7 b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmitte, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Abs. 7 b) nicht möglich. Für sie gilt § 15 Abs. 8.

 

§2

Änderung des § 15 Wahlen

Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1)    Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
Bei der Durchführung von Wahlen nach Abs. 8 leitet und organisiert der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuer-wehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeinde-feuerwehr sein.

Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2)    Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.
Wahlen in digitaler Form nach Abs. 8 c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt.

Nach Abs. 7 wird ein neuer Abs. 8 angeschlossen:

(8)    Sofern die Hauptversammlung nach § 14 Abs. 7 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses ob
a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Be-
     schlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlver-
     sammlung) durchgeführt werden oder
b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer
     Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder
c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer
    Online-Abstimmung bzw. Online-Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.

 

§ 3

Änderung des § 13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

Es wird nachfolgender Abs. 9 neu eingefügt:

(9)    Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gilt § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 7 entsprechend.

 

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungs-beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

 

Denkingen, den 21.04.2021

 

Wuhrer
Bürgermeister

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Die obige Änderungssatzung wird beschlossen und tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.