Durch die Corona-Pandemie haben die Feuerwehren im Land Probleme ihre Hauptversammlungen durchzuführen. Wie auch bei Gemeinderatssitzungen hat nun der Gesetzgeber die Möglichkeit von digitalen Versammlungen geschaffen. Dem wollen wir mit der Änderung der bisherigen Feuerwehrsatzung der Gemeinde Denkingen Rechnung tragen:
Wir bitten Sie um den Beschluss nachfolgender Satzungsänderung:
Gemeinde Denkingen
Landkreis Tuttlingen
Satzung zur Änderung der Satzung für
eine Freiwillige Feuerwehr mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung – FwSAbt) der
Gemeinde Denkingen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg GemO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs.3, § 7 Abs.1
Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 HS. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der
Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 20.04.2021 folgende Satzung zur Änderung
der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Denkingen vom13.10.2010 beschlossen:
§ 1
Änderung des § 14 Hauptversammlung und
Abteilungsversammlungen
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4)
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung der
Gemeindefeuerwehr anwesend sind oder an der Hauptversammlung nach Abs. 7 Ziff.
b) in digitaler Form teilnimmt.
Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der
Einsatzabteilungen bzw. in digitaler Form teilnehmenden aktiven Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Nach Abs. 6 wird ein neuer Abs. 7
angeschlossen:
(7)
Sofern die Hauptversammlung in Form einer
Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß
durchgeführt werden kann, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses, ob
a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem
Jahr,
verschoben wird oder
b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird.
Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus
Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen
oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.
Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der
Gemeinde-feuerwehr im Sitzungsraum kann nach Abs. 7 b) durchgeführt werden,
sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von
Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmitte, insbesondere in Form
einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser
Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer
Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Abs. 7 b) nicht möglich.
Für sie gilt § 15 Abs. 8.
§2
Änderung des § 15 Wahlen
Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung
durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er
selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
Bei der Durchführung von Wahlen nach Abs. 8 leitet und organisiert der
Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der
Angehörigen der Gemeindefeuer-wehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3
kann ein Angehöriger der Gemeinde-feuerwehr sein.
Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2)
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln
durchgeführt.
Wahlen in digitaler Form nach Abs. 8 c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt.
Nach Abs. 7 wird ein neuer Abs. 8
angeschlossen:
(8)
Sofern die Hauptversammlung nach § 14 Abs. 7
nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der
Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses ob
a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Be-
schlussfassungen in geheimer
Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlver-
sammlung) durchgeführt werden oder
b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form
einer
Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt
werden oder
c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form
einer
Online-Abstimmung bzw. Online-Wahl
herbei- bzw. durchgeführt werden.
§ 3
Änderung des § 13 Feuerwehrausschuss,
Abteilungsausschüsse
Es wird nachfolgender Abs. 9 neu
eingefügt:
(9)
Für die Durchführung der Sitzungen des
Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gilt § 14 Abs. 4 und § 14
Abs. 7 entsprechend.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht
werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungs-beschluss nach § 43 GemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist
geltend gemacht hat.
Denkingen,
den 21.04.2021
Wuhrer
Bürgermeister
Wuhrer
Bürgermeister
Die obige Änderungssatzung wird beschlossen und tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.