Konzessionsvertrag Gasversorgung

Betreff
Konzessionsvertrag Gasversorgung
Vorlage
GR/2021/49
Art
Beschlussvorlage GR

Konzessionsvergabeverfahren Gas – Abschluss des Konzessionsvertrages Gas mit der Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG (ENRW)

 

Sachverhalt, Rechtlicher Rahmen

 

             Der zwischen der Gemeinde Denkingen und der ENRW bestehende Gaskonzessionsvertrag endet am 31.12.2022 aus.

 

             Die Gemeinde Denkingen hat im Bundesanzeiger vom 23.11.2020 gemäß § 46 Abs. 3
S. 1 EnWG bekannt gemacht, dass der zwischen der Gemeinde Denkingen und der ENRW bestehende Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet von Denkingen gehören (Gaskonzessionsvertrag), am 31.12.2022 endet.

             Unternehmen, die am Abschluss eines neuen Gaskonzessionsvertrages interessiert sind, wurden gebeten, innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung ihr Interesse anzuzeigen.

 

             Innerhalb der Interessenbekundungsfrist haben die ENRW und die Netze Regional GmbH Interessenbekundungen abgegeben.

 

             Die Netze Regional GmbH hat ihre Interessenbekundung nach Ablauf der Interessenbekundungsfrist wieder zurückgezogen.

 

Bei Konzessionsverträgen handelt es sich aufgrund des Regelungsrahmens um Wegenutzungsverträge zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören
(§ 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG).

 

Bezüglich der Vergabe und dem Abschluss von Konzessionsverträgen ist vom Gesetzgeber und insbesondere der Rechtsprechung ein umfangreicher Regelungsrahmen vorgegeben. § 46 EnWG enthält Regelungen zur Vergabe der Konzession, welche durch die Rechtsprechung und Behördenpraxis unter Rückgriff auf Kartellrecht und europäisches Primärrecht weiter ausdifferenziert wurden. Wesentliche Eckpunkte sind:

 

-     Das formelle Vergaberecht der §§ 97 ff. GWB findet keine Anwendung, jedoch ist das Konzessionsvergabeverfahren mehr und mehr einem Vergabeverfahren angenähert.

-     Das Auslaufen des Konzessionsvertrages muss im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden, um insoweit einen Wettbewerb zu eröffnen (vgl. § 46 Abs. 3 EnWG).

-     Der Gemeinde müssen durch das Energieversorgungsunternehmen die relevanten Netzdaten zur Verfügung gestellt werden (vgl. § 46a EnWG), um einen diskriminierungsfreien Wettbewerb eröffnen zu können.

-     Den Interessenten müssen durch die Gemeinde die für eine Bewerbung relevanten Daten zum örtlichen Energieversorgungsnetz zugänglich gemacht werden (vgl.
§ 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG).

-     Die Konzessionsvergabe muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgen, insbesondere müssen den Bietern die Auswahlkriterien und deren Gewichtung vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.

-     Jegliche Vorfestlegung auf einen bestimmten Bieter ist unzulässig und führt zur Nichtigkeit eines mit diesem Bieter abgeschlossenen Konzessionsvertrags.

 

Die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens musste nicht erfolgen, da nach der Zurückziehung der Interessenbekundung seitens der Netze Regional GmbH nur noch die Interessenbekundung der ENRW vorliegt.

 

Hinsichtlich der Inhalte des abzuschließenden Konzessionsvertrages sind die Vorgaben der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992 zu beachten. Danach dürfen Konzessionsabgaben nur in einem bestimmten Maximalumfang vereinbart und neben den dort vorgesehenen Ausnahmen insbesondere keine Nebenleistungen durch das Energieversorgungsunternehmen versprochen werden, denen keine angemessene marktübliche Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht. Bestimmte Ausnahmen sind in der KAV vorgesehen, insbesondere hinsichtlich Folgekosten, Kommunalrabatt und Verwaltungskostenbeiträgen.

 

Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) darf die Gemeinde Konzessionsverträge nur abschließen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll dem Gemeinderat gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 GemO BW vor Beschlussfassung die Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden. Die Erfüllung dieser Vorgaben ist der als Anlage 2 beigelegten Stellungnahme zu entnehmen.

 

Gemäß § 108 GemO BW ist der Beschluss über den Abschluss des Gaskonzessionsvertrages der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

             Der von der ENRW vorgelegte Konzessionsvertrag ist grundsätzlich kommunalfreundlich und entspricht auch im Übrigen branchenüblichen Verträgen. So sind insbesondere kommunalfreundliche Regelungen zu Abstimmungen bei Baumaßnahmen, zur Auskunftserteilung über das Netz und zum Netzbetrieb, zu Folgepflichten und Folgekosten bei Änderungen an gemeindlichen Wegen und zur Oberflächenwiederherstellung bei Baumaßnahmen zugunsten der Gemeinde enthalten.

 

             Die in der angeschlossenen Anlage enthaltene Stellungnahmen zu § 107 GemO bestätigt die Erfüllung der kommunalrechtlichen Voraussetzungen durch den Konzessionsvertrag.

 

             Die Verwaltung wird den Beschluss dem kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahren zuführen und nach positivem Abschluss des Konzessionsvertrages mit der ENRW abschließen.

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, nach der Gesetzmäßigkeitsbestätigung bzw. Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsicht, den Gaskonzessionsvertrag (Anlage 1) mit der Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG (ENRW) abzuschließen.

            Zu Änderungen des vorliegenden Konzessionsvertrages ist die Verwaltung er-
            mächtigt, soweit sie redaktioneller Natur sind, Vorgaben der Kommunalaufsicht ent-
           sprechen oder soweit sie nicht wesentliche Vertragsinhalte grundlegend verändern.

 

  1. Der Gemeinderat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme von Rechtsanwalt Dieter Gersemann zur Erfüllung der Voraussetzungen des
    § 107 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg durch den Gaskonzessionsvertrag zur Kenntnis.