Durch die Änderung der Hauptsatzung (Videokonferenz) ist eine
entsprechende Ergänzung in der Geschäftsordnung des Gemeinderats erforderlich.
Wir nehmen diese zum Anlass um auch die Befangenheitstatbestände, welche sich
geändert haben anzupassen. Damit hier nicht bei jeder Änderung der GemO eine
Änderung der Geschäftsordnung erforderlich wird, verweisen wir ganz generell
auf die Bestimmung der jeweils geltenden Gemeindeordnung.
Die Geschäftsordnung hat keine Außenwirkung, sondern bindet
ausschließlich den Gemeinderat.
Gemeinde
Denkingen
Landkreis Tuttlingen
Änderung der Geschäftsordnung für den
Gemeinderat
Aufgrund des § 36 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird die Geschäftsordnung für den
Gemeinderat der Gemeinde Denkingen vom 17.10.2000 wie folgt geändert:
§ 1
Änderung § 8 Ausschuss wegen Befangenheit
Der § 8 erhält folgende neue Fassung:
§ 8 Ausschluss wegen Befangenheit
Es gelten die Regelungen der jeweils
geltenden Gemeindeordnung (GemO).
§ 2
Änderung § 12 Einberufung
§ 12 (Einberufung) erhält nachfolgenden
Abs. 5
(5)
Der Bürgermeister
kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im
Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für
die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den
Bestimmungen des § 37a Abs.1 und 2 Gemeindeordnung. Für die Sitzungen der
beratenden/beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen
entsprechend.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Änderung der Geschäftsordnung
tritt am 01.05.2021 in Kraft.
Denkingen, den 21.04.2021
Wuhrer
Bürgermeister
Wuhrer
Bürgermeister
Der Änderung der Geschäftsordnung wird zugestimmt.