Durchsetzung eines Wegerechts Hozenbühlstraße

Betreff
Durchsetzung eines Wegerechts Hozenbühlstraße
Vorlage
GR/2021/31
Art
Beschlussvorlage GR

Auf dem Grundstück Flst. 5170 (Sandra und Martin Spielvogel) Neulandstraße ist eine öffentliche Fußweglast eingetragen. Dieses Recht auf Benutzung des Fußwegs ist ein öffentliches Recht und ist in seiner Benutzung nicht auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt.

Dieses Recht resultiert aus einer Eintragung im Servitutenbuch der Gemeinde Denkingen aus dem Jahr 1833 und ist als Grunddienstbarkeit auf dem Flst. 5170 eingetragen. Die Fußweglast ist darüber hinaus auch in historischen Karten verzeichnet.

Um dieses alt verbriefte Recht den Fußweg zu benutzen, gab es in den vergangenen Jahren immer wieder einmal Meinungsverschiedenheiten. Die jeweiligen Besitzer des Grundstücks hatten dabei auch erfolglose Versuche einer Löschung dieser Grunddienstbarkeit unternommen.

Im vergangenen Jahr haben die Eheleute Spielvogel gegenüber der Gemeinde mitgeteilt, dass sie den Fußweg wegen der Einsaat des Rasens für kurze Zeit sperren werden. Nachdem die Sperrung nicht mehr aufgehoben wurde, hat die Gemeindeverwaltung die Eheleute Spielvogel mit Schreiben vom 26.01.2021 aufgefordert, den öffentlichen Fußweg wieder zu öffnen. Daraufhin wurde der Gemeindeverwaltung über die Anwaltskanzlei Herrmann, Aldingen, mitgeteilt: „…dass meine Mandanten ihr Grundstück – wie andere Eigentümer auch – auch weiterhin abgesperrt halten werden und eine Öffnung nicht in Betracht kommt. Unabhängig von der Raseneinsaat bleibt das Grundstück also geschlossen“.

Es wird weiter argumentiert, dass die Eintragung im Grundbuch falsch sei und es aus mehreren Gründen nie zu einem Nießbrauch für diesen Fußweg gekommen sei.

Einer Löschung im Grundbuch wird die Gemeinde nicht zustimmen, da wir uns auf das althergebrachte Wegerecht sowie deren ununterbrochene Nutzung seit Generationen berufen. Die Gemeinde vertritt hier das Recht der Öffentlichkeit an der Benutzung dieses öffentlichen Fußwegs.

Wir werden die Öffnung mittels eines Verwaltungsakts durchsetzen; gehen aber davon aus, dass dieser Vorgang dann vor dem Verwaltungsgericht geklärt werden wird. Aus diesem Grund haben wir, bereits im Vorfeld des Erlasses eines entsprechenden Verwaltungsakts, das Rechtsanwaltsbüro des Gemeindetags iuscomm in Stuttgart um eine rechtliche Expertise und die Vertretung der Gemeinde Denkingen gebeten. Hierzu bitten wir um die Zustimmung des Gemeinderats.

 

Der Gemeinderat wird noch auf das entsprechende vertrauliche Kartenmaterial hingewiesen.

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt und ermächtigt das Rechtsanwaltsbüro iuscomm, Stuttgart mit der rechtlichen und ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche auf Nutzung, des sich aus dem Servitutenbuch und der entsprechenden Grunddienstbarkeit für das Flst. 5170 herleitenden öffentlichen Wegerechts, zu beauftragen.