Der Bezugspreis für das Wasser muss
dringend angepasst werden, da die Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben und
somit der Deckungsgrad durch allgemeine Haushaltsmittel immer größer wird.
Im Gegensatz zu den Steuern, handelt es
sich bei den Verbrauchsgebühren um Gebühren für eine konkrete Gegenleistung, in
diesem Fall Wasserbezug. Hierbei hat es jeder Verbraucher selbst in der Hand
wie er mit dem Verbrauch umgeht. Der Wasserbezug dient dabei für verschiedenste
Zwecke z.B. für das notwendige tägliche Trinkwasser, WC-Spülung, Freizeit
(Schwimmbecken), Gartenbewässerung, Auto waschen usw. Hier hat es jeder selbst
in der Hand wie er mit dem Wasserbezug umgeht.
Eine funktionierende Wasserversorgung
ist ein hohes Gut. Der Gemeinderat weiß wieviel die Gemeinde hier jährlich an
Erneuerungen und Erhalt investiert. Wir wissen auch, dass wir in Zukunft, etwa
durch die Erneuerung der Ultrafiltrationsanlage wieder größere Summen
investieren müssen.
Die kostendeckende Gebühr von 3,62€ pro
cbm bedeutet 3,62€ pro 1.000 Liter einwandfreies Trinkwasser oder 0,3 Cent für
einen Liter Wasser.
½ Liter Bier kostet im Schnitt (im
Lokal) 3,76 € (1 Liter = 7,52 €).
1 Falsche Wein im Schnitt 2,92 €. 1 Liter Mineralwasser ca. 0,50 €; 1.000 Liter
Mineralwasser = 500.-- €.
Seitdem 01.01.2020 beträgt die Gebühr
3,07 €. Dies bedeutet eine Erhöhung von 0,55 €.
Auf die Kalkulation der Kämmerei (Frau
Weißer) in der Anlage wird hingewiesen.
Wir bitten daher um Beschluss
nachfolgender Satzung:
Gemeinde Denkingen
Landkreis Tuttlingen
Satzung
zur
5. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasser-versorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung –WVS) der Gemeinde Denkingen vom 13.09.2011
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2,8 Abs. 2, 11,13, 20 und 42 des
Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der
Gemeinde Denkingen am 08.12.2020 folgende Satzung zur 4. Änderung der Satzung
über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die
Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom
13.09.2011 beschlossen:
I. Abschnitt
Der § 43 der Satzung über den Anschluss an
die öffentliche Wasserversorgungsanlage und Versorgung der Grundstücke mit
Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) wird wie folgt neu gefasst:
§
43 Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44)
berechnet.
Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,62 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein
sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro
Kubikmeter 3,62 €.
II. Abschnitt
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund
der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der
Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von
jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss
nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf
der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet
hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Denkingen, den
Wuhrer
Bürgermeister
Wuhrer
Bürgermeister
Der o.a. Satzung zur 5. Änderung der Wasserversorgungssatzung mit einer Verbrauchsgebühr in Höhe von 3,62 € wird zugestimmt.