Bei den Friedhofsgebühren muss
zwischen Grabherstellungs- und Grabnutzungsgebühren unterschieden werden.
Die Grabherstellungsgebühren
fallen für die Leistungen anlässlich der Bestattung von Leichen und Beisetzung
von Aschen an. Die Gebühren beinhalten demnach den Zeitaufwand für die
Herstellung der Gräber und die Durchführung der Bestattung/Beisetzung.
Die Firma Hertkorn ist für die Herstellung der
Grabstätten, die Dekoration und die Begleitung bei Beerdigungen in Denkingen
zuständig. Für die erbrachten Leistungen werden die Kosten der Gemeinde
Denkingen in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden kostendeckend an die
Gebührenschuldner weitergeleitet.
Die Firma Hertkorn wird die Preise zum 01.01.2021
erhöhen. Die Preise stellen sich ab 01.01.2021 wie folgt dar:
einfachtief |
Urnengrab |
Kindergrab |
|
Graf öffnen und schließen |
535,50 € |
107,10 € |
238,00 € |
Dekoration Grabstelle |
59,50 € |
11,90 € |
23,80 € |
Durchführung Bestattung |
107,10 € |
107,10 € |
107,10 € |
Durchführung Trauerfeier Sarg |
89,25 € |
||
Sarg-Versenkgerät |
47,60 € |
||
Lautsprecheranlage |
41,65 € |
41,65 € |
|
791,35 € |
357,00 € |
368,90 € |
Grabnutzungsgebühren werden
für die Überlassung von Reihen- und Urnengräbern einmalig zu Beginn der
Nutzungsdauer für einen bestimmten Zeitraum erhoben. Nach § 14 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind die Gebühren so zu bemessen, dass die
betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Da es sich beim
Bestattungswesen um kein wirtschaftliches Unternehmen handelt, darf ein
Kostendeckungsgrad von 100% nicht überschritten werden. Des Weiteren ist bei
der Kalkulation von Grabnutzungsgebühren dem Äquivalenzprinzip in Verbindung
mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes Rechnung zu
tragen, wonach eine unterschiedliche Inanspruchnahme einer kommunalen
Einrichtung zu unterschiedlich hohen Gebühren führt. Dies wird dadurch
erreicht, dass die einzelnen Grabarten in der Kalkulation je nach
Leistungsumfang mittels Äquivalenzziffern unterschiedlich gewichtet werden.
Der laufende Aufwand wurde
anhand der durchschnittlichen Jahresergebnisse der Jahre 2015 bis 2018
ermittelt.
Grabnutzungsgebühren
Die Kosten für die Grabnutzung
wurden anhand von Äquivalenzziffernkalkulation auf die verschiedenen Grabarten
verteilt. Grundlage für die Kalkulation ist die Ermittlung von
Bemessungseinheiten. Diese dienen der verursachergerechten Verteilung der
Kosten auf die unterschiedlichen Grabarten. Hierbei bleibt es der Gemeinde
selbst überlassen, ob die Bemessungseinheiten nach dem Prinzip der
Kostenproportionalität (flächenbezogen) oder nach dem
Leistungsproportionalitätsprinzip (bezogen auf Grabstellen und Nutzungsjahre)
berechnet werden. Von der Verwaltung wird eine Kombination aus beiden
Prinzipien vorgeschlagen. Der Grund liegt darin, dass bei einer ausschließlichen
Berücksichtigung der Grabfläche die Grabnutzungsgebühren für die Urnengräber
überproportional niedrig ausfallen würden. Der Durchschnittswert aus Grabfläche
und Grabstellen (Anzahl der Belegungsmöglichkeiten einer Grabstelle) stellt die
Äquivalenzziffer dar.
Die ermittelten Gesamtkosten der
Grabnutzung wurden durch die Gesamtbemessungseinheiten geteilt. Es ergeben sich
Kosten pro Bemessungseinheit.
Diese Kosten pro Bemessungseinheit
werden nun in der Anlage 8 mit den spezifischen Bemessungseinheiten
(Äquivalenzziffer x Nutzungsdauer) je Grabart multipliziert. Daraus ergibt sich
die allgemeine Gebühr für die jeweilige Grabart/Sterbefall.
Sitzungsvorlage, Beschlussvorschlag und Kalkulation wurden von der Kämmerei der VG Spaichingen erstellt.
Die ausführliche Kalkulation zu den einzelnen Gebührentatbeständen liegt als Anlage bei.
Wuhrer
Bürgermeister
Die
Neufassung der Anlage Bestattungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) vom
13.10.2020 wird wie folgt beschlossen:
Satzung zur 4. Änderung der Bestattungsgebührensatzung vom 24.11.2009
(Zuletzt geändert am 26.09.2017)
Auf Grund der § 12 Abs. 2, 13 Abs.
1, 15 Abs. 1 und 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-
und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13.10.2020
die nachstehende Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung vom
24.11.2009 zuletzt geändert am 26.09.2017 beschlossen:
§ 1
Die Anlage zur
Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis – erhält folgenden Wortlaut:
Anlage zur Bestattungsgebührensatzung vom 13.10.2020
- Gebührenverzeichnis -
Nr. |
Amtshandlung/Gebührentatbestand |
Gebühr |
|
|
|
1a. |
Benutzung der Friedhofshalle: |
250,00 € |
1b. |
Benutzung der Leichenzelle: |
150,00 € |
|
|
|
2. |
Grabherstellung |
|
2.1 |
Personen ab dem 6. Lebensjahr |
791,00 € |
2.2 |
Kinder bis zum 6. Lebensjahr (sowie
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene) |
368,00 € |
2.3 |
Beisetzung von Aschen, Urnengrab |
357,00 € |
2.4 |
Zuschlag 2.1 bis 2.3 an Sonn- und Feiertagen |
100 % |
2.5 |
Zuschlag 2.1 bis 2.3 an Samstagen: |
50 % |
|
|
|
3. |
Überlassung
eines Reihengrabes |
|
3.1 |
Personen bis zum 6. Lebensjahr (sowie
Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene) |
330,00 € |
3.2 |
Personen ab dem 6. Lebensjahr |
660,00 € |
3.3 |
Urnen-Reihengrab |
430,00 € |
3.4 |
Gemeinschaftsurnengrab einschließlich Grabpflege,
Gemeinschaftsgrabstein und Namensschild |
600,00 € |
|
|
|
4. |
Besondere
Grabnutzungsrechte |
|
4.1 |
innerhalb
der Reihe |
|
4.1.1 |
Wahlgrab (Doppel- oder Familiengrab) |
2.800,00 € |
4.1.2 |
Urnenwahlgrab (Doppel- oder Familiengrab) |
860,00 € |
4.1.3 |
Urnenwahlgrab in Grabhügelform einschließlich Grabpflege und unbeschriftete Platte |
1.300,00 € |
4.2 |
außerhalb
der Reihe |
|
4.2.1 |
Wahlgrab |
3.300,00 € |
4.3 |
Nacherwerb eines Nutzungsrechts auf 5 Jahre |
350,00 € |
|
|
|
5. |
Bestattung
Auswärtiger |
|
|
Zuschlag auf Nummern 3 und 4 |
75 % |
|
|
|
6. |
Ausgraben,
Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen |
|
|
Berechnung der tatsächlichen Kosten |
|
|
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|
7. |
Grababräumung |
|
7.1. |
Urnengrab (Reihen- oder Wahlgrab) |
150,00 € |
7.2. |
Reihengrab |
250,00 € |
7.3. |
Wahlgrab (zweistellig) |
400,00 € |
§ 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2021
in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der
Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist
geltend gemacht hat.
Denkingen, den 13.10.2020
Wuhrer
Bürgermeister