Änderung Friedhofsgebührensatzung

Betreff
Änderung Friedhofsgebührensatzung
Vorlage
GR/2020/129
Art
Beschlussvorlage GR

 

Bei den Friedhofsgebühren muss zwischen Grabherstellungs- und Grabnutzungsgebühren unterschieden werden.

 

Die Grabherstellungsgebühren fallen für die Leistungen anlässlich der Bestattung von Leichen und Beisetzung von Aschen an. Die Gebühren beinhalten demnach den Zeitaufwand für die Herstellung der Gräber und die Durchführung der Bestattung/Beisetzung.

                           

Die Firma Hertkorn ist für die Herstellung der Grabstätten, die Dekoration und die Begleitung bei Beerdigungen in Denkingen zuständig. Für die erbrachten Leistungen werden die Kosten der Gemeinde Denkingen in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden kostendeckend an die Gebührenschuldner weitergeleitet.

 

Die Firma Hertkorn wird die Preise zum 01.01.2021 erhöhen. Die Preise stellen sich ab 01.01.2021 wie folgt dar:

 

einfachtief

Urnengrab

Kindergrab

Graf öffnen und schließen

       535,50 €

       107,10 €

       238,00 €

Dekoration Grabstelle

          59,50 €

          11,90 €

         23,80 €

Durchführung Bestattung

       107,10 €

       107,10 €

       107,10 €

Durchführung Trauerfeier Sarg

          89,25 €

Sarg-Versenkgerät

          47,60 €

Lautsprecheranlage

          41,65 €

          41,65 €

 

       791,35 €

       357,00 €

       368,90 €

 

Grabnutzungsgebühren werden für die Überlassung von Reihen- und Urnengräbern einmalig zu Beginn der Nutzungsdauer für einen bestimmten Zeitraum erhoben. Nach § 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind die Gebühren so zu bemessen, dass die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Da es sich beim Bestattungswesen um kein wirtschaftliches Unternehmen handelt, darf ein Kostendeckungsgrad von 100% nicht überschritten werden. Des Weiteren ist bei der Kalkulation von Grabnutzungsgebühren dem Äquivalenzprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen, wonach eine unterschiedliche Inanspruchnahme einer kommunalen Einrichtung zu unterschiedlich hohen Gebühren führt. Dies wird dadurch erreicht, dass die einzelnen Grabarten in der Kalkulation je nach Leistungsumfang mittels Äquivalenzziffern unterschiedlich gewichtet werden.

 

Der laufende Aufwand wurde anhand der durchschnittlichen Jahresergebnisse der Jahre 2015 bis 2018 ermittelt.

 

Grabnutzungsgebühren

 

Die Kosten für die Grabnutzung wurden anhand von Äquivalenzziffernkalkulation auf die verschiedenen Grabarten verteilt. Grundlage für die Kalkulation ist die Ermittlung von Bemessungseinheiten. Diese dienen der verursachergerechten Verteilung der Kosten auf die unterschiedlichen Grabarten. Hierbei bleibt es der Gemeinde selbst überlassen, ob die Bemessungseinheiten nach dem Prinzip der Kostenproportionalität (flächenbezogen) oder nach dem Leistungsproportionalitätsprinzip (bezogen auf Grabstellen und Nutzungsjahre) berechnet werden. Von der Verwaltung wird eine Kombination aus beiden Prinzipien vorgeschlagen. Der Grund liegt darin, dass bei einer ausschließlichen Berücksichtigung der Grabfläche die Grabnutzungsgebühren für die Urnengräber überproportional niedrig ausfallen würden. Der Durchschnittswert aus Grabfläche und Grabstellen (Anzahl der Belegungsmöglichkeiten einer Grabstelle) stellt die Äquivalenzziffer dar.

 

Die ermittelten Gesamtkosten der Grabnutzung wurden durch die Gesamtbemessungseinheiten geteilt. Es ergeben sich Kosten pro Bemessungseinheit.

Diese Kosten pro Bemessungseinheit werden nun in der Anlage 8 mit den spezifischen Bemessungseinheiten (Äquivalenzziffer x Nutzungsdauer) je Grabart multipliziert. Daraus ergibt sich die allgemeine Gebühr für die jeweilige Grabart/Sterbefall.

 

 

Sitzungsvorlage, Beschlussvorschlag und Kalkulation wurden von der Kämmerei der VG Spaichingen erstellt.

 

Die ausführliche Kalkulation zu den einzelnen Gebührentatbeständen liegt als Anlage bei.

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Die Neufassung der Anlage Bestattungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) vom 13.10.2020 wird wie folgt beschlossen:

 

Satzung zur 4. Änderung der Bestattungsgebührensatzung vom 24.11.2009

(Zuletzt geändert am 26.09.2017)

 

Auf Grund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13.10.2020 die nachstehende Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung vom 24.11.2009 zuletzt geändert am 26.09.2017 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Anlage zur Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis – erhält folgenden Wortlaut:

 

 

Anlage zur Bestattungsgebührensatzung vom 13.10.2020
 - Gebührenverzeichnis -

Nr.

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr

 

 

 

1a.

Benutzung der Friedhofshalle:

   250,00 €

1b.

Benutzung der Leichenzelle:

   150,00 €

 

 

 

2.

Grabherstellung

 

2.1

Personen ab dem 6. Lebensjahr

   791,00 €

2.2

Kinder bis zum 6. Lebensjahr (sowie Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene)

   368,00 €

2.3

Beisetzung von Aschen, Urnengrab

   357,00 €

2.4

Zuschlag 2.1 bis 2.3 an Sonn- und Feiertagen

   100 %

2.5

Zuschlag 2.1 bis 2.3 an Samstagen:

   50 %

 

 

 

3.

Überlassung eines Reihengrabes

 

3.1

Personen bis zum 6. Lebensjahr (sowie Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene)

   330,00 €

3.2

Personen ab dem 6. Lebensjahr

   660,00 €

3.3

Urnen-Reihengrab

   430,00 €

3.4

 

Gemeinschaftsurnengrab einschließlich Grabpflege, Gemeinschaftsgrabstein und Namensschild

   600,00 €

 

 

 

 

4.

Besondere Grabnutzungsrechte

 

4.1

innerhalb der Reihe

 

4.1.1

Wahlgrab (Doppel- oder Familiengrab)

2.800,00 €

4.1.2

Urnenwahlgrab (Doppel- oder Familiengrab)

   860,00 €

4.1.3

Urnenwahlgrab in Grabhügelform einschließlich

Grabpflege und unbeschriftete Platte

1.300,00 €

4.2

außerhalb der Reihe

 

4.2.1

Wahlgrab

3.300,00 €

4.3

Nacherwerb eines Nutzungsrechts auf 5 Jahre

   350,00 €

 

 

 

5.

Bestattung Auswärtiger

 

 

Zuschlag auf Nummern 3 und 4

     75 %

 

 

 

6.

Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen

 

 

Berechnung der tatsächlichen Kosten

 

 

 

 

7.

Grababräumung

 

7.1.

Urnengrab (Reihen- oder Wahlgrab)

   150,00 €

7.2.

Reihengrab

   250,00 €

7.3.

Wahlgrab (zweistellig)

   400,00 €

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

 

Denkingen, den 13.10.2020

 

Wuhrer

Bürgermeister