Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlsoen- und Flüchtlingsunterkünften

Betreff
Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlsoen- und Flüchtlingsunterkünften
Vorlage
GR/2020/128
Art
Beschlussvorlage GR

Gemeinde Denkingen
Landkreis Tuttlingen

 

 

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und

Flüchtlingsunterkünften

 

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 13.10.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und

Flüchtlingsunterkünfte

 

§ 1

Rechtsform/Anwendungsbereich

 

(1) Die Gemeinde betreibt Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz– FlüAG -, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

 

II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und

Flüchtlingsunterkünfte

 

§ 2

Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

 

§ 3

Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die

Unterkunft bezieht.

(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.

 

§ 4

Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde, wenn er

1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will,

es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von

angemessener Dauer (Besuch);

2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;

3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder

einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft

oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;

4. ein Tier in der Unterkunft halten will;

5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-,

Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;

6. Um- An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in

der Unterkunft vornehmen will.

 

(5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt.

 

(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

 

(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen oder den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).

 

(9) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

 

(10) Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen.

Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten

werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.

 

§ 5

Instandhaltung der Unterkünfte

 

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum

Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr

erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalt- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

(4) Die Gemeinde wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.

 

§ 6

Räum- und Streupflicht

 

Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

 

§ 7

Hausordnungen

 

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen

Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der

Gemeinschaftsanlagen und –räume bestimmt werden, erlassen.

 

§ 8

Rückgabe der Unterkunft

 

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft

vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.

Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

 

(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Gemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

 

§ 9

Haftung und Haftungsausschluss

 

(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.

 

(2) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

 

 

 

 

§ 10

Personenmehrheit als Benutzer

 

(1) Erklärungen, deren Wirkung eine Personenmehrheit berührt, müssen von oder

gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines

Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

 

§ 11

Verwaltungszwang

 

Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).

 

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

 

§ 12

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

 

(1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben (Benutzungsgebühren und Betriebskostenpauschalen für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung, u. a.).

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

 (3) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz, bzw. die abgeschlossene Wohnung.

(4) Die für den jeweils betroffenen Wohnplatz ist in der als Anlage beigefügten Gebührenordnung geregelt.

 

(5) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 4 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

 

(6) Werden Obdachlose und/oder Flüchtlinge in von der Gemeinde angemieteten Räumen untergebracht, werden die geforderten Miet- und Nebenkosten an die Benutzer weitergeben.

 

(7) Sind geeignete Messeinrichtungen vorhanden, können die Betriebskosten nach

tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden.

 

(8) Bei der Errechnung der Betriebskostenpauschale nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Pauschale zugrunde gelegt.

 

§ 14

Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

 

§ 15

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Die Benutzungsgebühren und die Betriebskostenpauschalen werden durch

Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des

Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, werden Benutzungsgebühren und Betriebskostenpauschalen nach den angefangenen

Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.06.2001 außer Kraft.

 

 

 

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

 

 

Denkingen, den

 

Rudolf Wuhrer

Bürgermeister

 

 

Anlage zu § 12 Abs. 4 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und

Flüchtlingsunterkünften vom 13.10.2020

 

Auf Grund der vom Gemeinderat am 13.10.2020 beschlossenen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wird gem. §12 Abs. 4 folgende Gebühr pro Wohnplatz und Kalendermonat erhoben:

 

  1. Gebäude Hauptstraße 138

 

Hauptstraße 138 140,00 €, bzw. 115,00 €                    zzgl. Betriebskosten

(Einzelzimmer + Gemeinschaftsräume)

  1. Gebäude Gartenweg 1

 

Kellerraum                           100,00 €                                                              zzgl. Betriebskosten

(Einzelzimmer + alleiniges Badezimmer)

 

Wohnung EG        230,00 €                                                                             zzgl. Betriebskosten

(3-Zimmer, Küche, Bad)

 

Wohnung 1. OG  87,00 €                                                               zzgl. Betriebskosten

(WG, 1 Einzelzimmer, gemeinschaftl. Nutzung von Küche und Bad)

 

 

Wohnung 2. OG   250,00 €                                                              zzgl. Betriebskosten

(1,5 Zimmer, Küche, Bad)

 

  1. Gebäude Hintere Gasse 13

 

Hintere Gasse 13 80,00 €                                                             zzgl. Betriebskosten              

(WG-Zimmer, gemeinschaftl. Nutzung von Küche + Bad)          

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Der Gemeinderat stimmt der o.a. Satzung samt Anlage nach §12 Abs.4 dieser Satzung (Gebührenordnung) zu.