Gemeinde Denkingen
Landkreis Tuttlingen
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünften
Auf Grund
des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des
Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am
13.10.2020 folgende Satzung beschlossen:
I.
Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünfte
§ 1
Rechtsform/Anwendungsbereich
(1) Die
Gemeinde betreibt Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame
öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des
öffentlichen Rechts.
(2)
Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der
Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3)
Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17
und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen
(Flüchtlingsaufnahmegesetz– FlüAG -, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der
Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(4) Die
Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden
Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer
außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind,
sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu
erhalten.
II.
Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünfte
§ 2
Benutzungsverhältnis
Das
Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch
auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von
Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
§ 3
Beginn und
Ende der Nutzung
(1) Das
Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die
Unterkunft
bezieht.
(2) Die
Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der
Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung
angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis
mit der Räumung der Wohnung.
§ 4
Benutzung
der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die
als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und
nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Der
Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem
überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre
bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach
Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie
bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll
aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.
(3)
Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör
dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der
Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden am
Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Der
Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde, wenn er
1. in die
Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will,
es sei
denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von
angemessener
Dauer (Besuch);
2. die
Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;
3. ein
Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder
einen
Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft
oder auf
dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;
4. ein
Tier in der Unterkunft halten will;
5. in der
Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-,
Einstell-
oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;
6. Um- An-
und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in
der
Unterkunft vornehmen will.
(5) Die
Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine
Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die
besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne
Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde insofern von
Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt.
(6) Die
Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden.
Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus-
und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
zu beachten.
(7) Die
Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige
Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder
die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
(8) Bei vom
Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen
Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen oder
den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).
(9) Die
Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den
Anstaltszweck zu erreichen.
(10) Die
Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen
Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf
dessen Verlangen auszuweisen.
Bei Gefahr
im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten
werden. Zu
diesem Zweck wird die Gemeinde einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.
§ 5
Instandhaltung
der Unterkünfte
(1) Der Benutzer
verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und
Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2) Zeigt
sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum
Schutze
dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr
erforderlich,
so hat der Benutzer dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der
Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm
obliegenden Sorgfalt- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn technische
Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene
Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird.
Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen
und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden
und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde auf Kosten
des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme).
(4) Die
Gemeinde wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem
ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt,
auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.
§ 6
Räum- und
Streupflicht
Dem
Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die
Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der
Gehwege (Streupflichtsatzung).
§ 7
Hausordnungen
(1) Die
Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen
Rücksichtnahme
verpflichtet.
(2) Zur
Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung
besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der
Gemeinschaftsanlagen
und –räume bestimmt werden, erlassen.
§ 8
Rückgabe
der Unterkunft
(1) Bei
Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft
vollständig
geräumt und sauber zurückzugeben.
Alle
Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde bzw.
ihrem Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der
Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht
entstehen.
(2)
Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er
wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die
Gemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen
Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes
Interesse an der Wegnahme hat.
§ 9
Haftung
und Haftungsausschluss
(1) Die
Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die
von ihnen verursachten Schäden.
(2) Die
Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den
Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst
gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
§ 10
Personenmehrheit
als Benutzer
(1)
Erklärungen, deren Wirkung eine Personenmehrheit berührt, müssen von oder
gegenüber
allen Benutzern abgegeben werden.
(2) Jeder
Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines
Haushaltsangehörigen
oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die
das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und
gegen sich gelten lassen.
§ 11
Verwaltungszwang
Räumt ein
Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder
vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung
durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die
Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch
schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
III.
Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 12
Gebührenpflicht
und Gebührenschuldner
(1) Für
die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch
genommenen Räume werden Gebühren erhoben (Benutzungsgebühren und
Betriebskostenpauschalen für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
Stromversorgung, Heizung, u. a.).
(2)
Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften
untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind
Gesamtschuldner.
(3) Bemessungsgrundlage
für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz, bzw. die abgeschlossene
Wohnung.
(4) Die für den jeweils
betroffenen Wohnplatz ist in der als Anlage beigefügten Gebührenordnung
geregelt.
(5) Bei der Errechnung der Gebühr nach
Absatz 4 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der
monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
(6) Werden Obdachlose und/oder Flüchtlinge in von der
Gemeinde angemieteten Räumen untergebracht, werden die geforderten Miet- und
Nebenkosten an die Benutzer weitergeben.
(7) Sind
geeignete Messeinrichtungen vorhanden, können die Betriebskosten nach
tatsächlichem
Verbrauch abgerechnet werden.
(8) Bei
der Errechnung der Betriebskostenpauschale nach Kalendertagen wird für jeden
Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Pauschale zugrunde gelegt.
§ 14
Entstehung
der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die
Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag
der Räumung.
(2) Die
Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des
Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so
entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn
der Gebührenpflicht.
§ 15
Festsetzung
und Fälligkeit
(1) Die
Benutzungsgebühren und die Betriebskostenpauschalen werden durch
Gebührenbescheid
festgesetzt. Sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides
zur Zahlung fällig.
(2)
Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, werden
Benutzungsgebühren und Betriebskostenpauschalen nach den angefangenen
Kalendertagen
festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.
(3) Eine
vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von
der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu
entrichten.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 16
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
13.06.2001 außer Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens-
und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine
etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt
geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind.
Abweichend
hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach
Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der
Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist
geltend gemacht hat.
Denkingen,
den
Rudolf Wuhrer
Bürgermeister
Anlage zu § 12 Abs. 4 der Satzung über die
Benutzung von Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünften vom 13.10.2020
Auf Grund
der vom Gemeinderat am 13.10.2020 beschlossenen Satzung über die Benutzung von
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wird gem. §12 Abs. 4 folgende Gebühr
pro Wohnplatz und Kalendermonat erhoben:
Hauptstraße
138 140,00 €, bzw. 115,00 € zzgl. Betriebskosten
(Einzelzimmer +
Gemeinschaftsräume)
Kellerraum 100,00 € zzgl.
Betriebskosten
(Einzelzimmer
+ alleiniges Badezimmer)
Wohnung EG 230,00 € zzgl.
Betriebskosten
(3-Zimmer,
Küche, Bad)
Wohnung 1.
OG 87,00 € zzgl. Betriebskosten
(WG, 1
Einzelzimmer, gemeinschaftl. Nutzung von Küche und Bad)
Wohnung 2.
OG 250,00 € zzgl.
Betriebskosten
(1,5
Zimmer, Küche, Bad)
Hintere
Gasse 13 80,00 € zzgl. Betriebskosten
(WG-Zimmer,
gemeinschaftl. Nutzung von Küche + Bad)
Wuhrer
Bürgermeister
Der Gemeinderat stimmt der o.a. Satzung samt Anlage nach §12 Abs.4 dieser Satzung (Gebührenordnung) zu.