Satzung zur Regelung des
Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Denkingen
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung
– FwKS)
vom 15.09.2020
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 m.W.v.
11.03.2017 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der
Fassung vom 2. März 2010 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2015 hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 15.09.2020 folgende
Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
beschlossen:
§ 1: Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr Denkingen (im Folgenden Feuerwehr genannt).
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2: Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat
1. bei Schadenfeuer (Bränden) und
öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen
vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
2. zur Rettung von Menschen und Tieren
aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
Ein
öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder
dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar
bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren
oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also
eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar
betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch
außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
(2) Die
Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden
1. mit der Abwehr von Gefahren bei
anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
2. mit Maßnahmen der Brandverhütung,
insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der
Brandsicherheitswache.
§ 3: Kostenersatzpflicht
(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit
nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:
1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr
oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz
durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder
Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,
3. vom Betriebsinhaber für Kosten der
Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder
Industriebetrieb anfallen,
4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder
der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für
gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
5. von der Person, die ohne Vorliegen
eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob
fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat,
6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch
einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur
Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer
Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne
dass ein Schadenfeuer vorlag,
7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz
durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug
installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur
automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle
eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG
vorlag.
In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des
Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend.
(2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt.
Kostenersatzpflichtig ist
1. derjenige, dessen Verhalten die
Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten
entsprechend,
2. der Eigentümer der Sache, deren
Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
3. derjenige, in dessen Interesse die
Leistung erbracht wurde,
4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der
Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb vom Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen,
Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.
(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine
unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 4: Überlandhilfe
(1) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen,
dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 des
Satzungsmusters gelten entsprechend.
(2) Bei Überlandhilfe innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Spaichingen
im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung
des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft
Spaichingen" in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung.
§ 5: Höhe des Kostenersatzes
(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und
Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe
der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung
beigefügten Verzeichnis.
(2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze
festgelegt.
(3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen
gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des
Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr
(VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben
sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten
Verzeichnis.
(4) Die Einsatzdauer beginnt
1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit
der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und
Reinigungszeiten.
2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem
Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und
sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder
einsatzfähig gemacht werden.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene
Stunden werden bis zu 30 Minuten auf
halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für
1. von der Gemeinde für den Einsatz von
Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden
Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,
2. die Kosten der Sonderlösch- und
Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3,
3. sonstige durch den Einsatz verursachte
notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die
Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die
Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den
Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.
§ 6: Entstehen, Festsetzung und
Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der
Inanspruchnahme der
Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.
(3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt
fällig.
§ 7: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft.
Rudolf Wuhrer
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4
GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen
Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die
Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht
werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist
geltend gemacht hat.
Anlage zu § 5 Absatz 1 der
Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung
Kostenersatzverzeichnis
1. Personalkosten
a) Feuerwehrangehörige (pro Person, je
Stunde) 13,50
Euro
b) Brandsicherheitswache (pro Person, je
Stunde)
Der Stundensatz entspricht dem jeweils
gültigen Mindestlohn gem. der nach §1 II, 2 MiLoG von der
Bundesregierung erlassenen Rechtsordnung
2. Fahrzeuge
a) genormte
Fahrzeuge
Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des
Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom
18.03.2016 (GBl. S. 253).
1. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug LF
10/6 120 Euro,
2. Mannschaftstransportwagen MTW 20
Euro,
3. Gerätewagen Logistik GW-L2 54
Euro
3. Sonstiges
Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich
zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt.
Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der
Satzung verwiesen.
Wuhrer
Bürgermeister
Der Gemeinderat beschließt die o.a. Satzung.