Bei den Bestimmungen der Förderung im Städtebaulichen Sanierungsgebiet „Ortsmitte Denkingen“ wurde zwischen der Kostenerstattung für Abbruchmaßnahmen zwischen privaten und gemeindlichen Maßnahmen unterschieden. Das hat zur Folge, dass die Fördersätze bei den gemeindlichen Maßnahmen bei 100%, bei den privaten Maßnahmen aber bis zu 20.000.--€ gedeckelt sind.
Vorlage für den Gemeinderat 2016/16
Sanierungsgebiet „Ortsmitte
Denkingen“
b) Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Denkingen“
Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ist
grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Sie kann aber die Durchführung auf der
Grundlage eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Die
Ordnungsmaßnahmen haben zum Ziel, einzelne Grundstücke oder Bereiche neu zu
ordnen. Insbesondere bei privaten Grundstücksneuordnungen (Abbruch oder
Freilegung des Grundstücks und Errichtung einer Neubebauung) werden diese
Maßnahmen in der Regel dem Eigentümer überlassen.
Ordnungsmaßnahmen werden entschädigt. Bei der
Freilegung von Grundstücken können die Abbruchkosten, die Abbruchneben- und
-folgekosten sowie die sog. „untergehende Bausubstanz“ (Restwert) bis zu
100% erstattet werden.
Vorlage für den Gemeinderat 2016/16
Sanierungsgebiet "Ortsmitte
Denkingen"
c) Fördersätze für private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen
4. Förderung von privaten
Ordnungsmaßnahmen, Gebäuderestwertentschädigung / Ab-bruchkosten
Nach § 147 BauGB ist die
Durchführung der Ordnungsmaßnahmen Aufgabe der Gemeinde. Gemäß § 146 Abs. 3
BauGB kann sie die Durchführung auf Grund eines Vertrages ganz oder teilweise
den Eigentümern überlassen. Hierzu gehören insbesondere die Freilegungs-kosten
(Abbruch, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten) sowie die sog.
„Gebäude-restwertentschädigung“ (untergehende Bausubstanz) beim
sanierungsbedingten Abbruch eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils.
2. „Erstattung von Abbruchkosten“
a) Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen werden die
vertraglich vereinbarten Abbruch-, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten
entsprechend der Sanierungszielsetzung bis maximal 100 % erstattet.
b) Eine Erstattung des Substanzverlusts
(Gebäuderestwert) wird nicht gewährt.
c) Der maximale Kostenerstattungsbetrag wird
auf max. 20.000,- € „gedeckelt“. Hinsichtlich der Abbruch-,
Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten kann auch ein geringerer Betrag
erstattet werden.
d) Die Bagatellgrenze für private
Ordnungsmaßnahmen liegt bei 10.000 €. Hierunter werden keine Zuschüsse gewährt.
e) In begründeten Ausnahmefällen kann der
Gemeinderat individuell einen abweichenden Kostenerstattungsbetrag beschließen.
Aus den Reihen
des Gemeinderats wurde nun der Wunsch geäußert diese Deckelung aufzuheben und
hier ebenfalls eine 100-Prozentregelung zu treffen.
Immer unter der
Voraussetzung, dass noch genügend Mittel vorhanden sind und unter dem Hinweis,
dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht können wir uns diesem
Wunsch anschließen und zur Annahme durch den Gemeinderat empfehlen.
Wuhrer
Bürgermeister
Die Differenzierung bei den Fördersätzen zwischen privaten und gemeindlichen Abbruchmaßnahmen entfallen.