Corona-Stundung Gewerbesteuer - Abweichung von der Hauptsatzung

Betreff
Corona-Stundung Gewerbesteuer - Abweichung von der Hauptsatzung
Vorlage
GR/2020/099
Art
Beschlussvorlage GR

Die Corona-Pandemie hat zu erheblichen wirtschaftlichen Verwerfungen geführt deren Ausmaße jetzt erst langsam erkennbar werden.

Einnahmeausfälle, Produktionseinstellungen, Kurzarbeit und das äußerst langsame Anziehen der Konjunktur bereiten vielen Unternehmen große Sorgen, insbesondere auch was die aktuelle Liquidität anbelangt.

Daher schlagen bei uns immer mehr auch Anträge auf Stundungen von Gewerbesteuern, sowohl der Vorauszahlungen wie auch der Nachzahlungen auf. Gleiches gilt auch für Anträge die Säumniszuschläge oder Stundungszinsen zu erlassen. Hierbei sind oft auch sehr kurzfristige Entscheidungen zu treffen.

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Denkingen sieht hier eine Zuständigkeit des Gemeinderats ab einer Forderung in Höhe von 3.000.--€ vor. Angesichts der besonderen Situation, bitten wir den Gemeinderat entgegen der Hauptsatzung, den Bürgermeister befristet bis Ende des Jahres zu ermächtigen, hier eigenständig bei Stundungen der Gewerbesteuer und der im Zusammenhang mit der Gewerbesteuerveranlagung entstandenen Stundungszinsen und Säumniszuschläge zu entscheiden.

Der Gemeinderat hat diesen Beschluss bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung gefasst und muss ihn der formhalber nunmehr noch einmal in öffentlicher Sitzung fassen.

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister entgegen der Festsetzung in der Hauptsatzung, Stundungen der Gewerbesteuer sowie Stundungen bzw. Erlass der Stundungszinsen und Säumniszuschläge in unbestimmter Höhe selbständig zu entscheiden.

Diese Ermächtigung wird befristet bis zum 31.12.2020.

Hiervon nicht berührt ist ein Erlass der Gewerbesteuer.

Der Gemeinderat wird über erteilte Stundungen unterrichtet.