Neufassung der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Denkingen

Betreff
Neufassung der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Denkingen
Vorlage
GR/2020/096
Art
Beschlussvorlage GR

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass Amtliche Bekanntmachungen nicht rechtzeitig im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht werden konnten. Dabei war es aber erforderlich die öffentlichen Bekanntmachungen schnell und möglichst ohne größere Verzögerungen zu veröffentlichen. Dabei sind amtliche Bekanntmachungen erst nach ihrer rechtmäßigen Veröffentlichung rechtswirksam.

Die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Denkingen stammt von 1984, also zu einer Zeit wo eine Veröffentlichung über das Internet noch gar nicht möglich war.

Hierbei regelt diese Satzung in §1:

Öffentliche Bekanntmachungen werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Denkingen durchgeführt.

Wir wollen nunmehr aufgrund der Erfahrungen mit der Corona-Pandemie die Satzung neu fassen und insbesondere den § 1 neu definieren:

„Öffentliche Bekanntmachungen werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Denkingen durchgeführt.

Bei besonders dringenden Bekanntmachungen ist eine rechtswirksame Bekanntmachung über die Homepage der Gemeinde Denkingen möglich, wenn die Veröffentlichung nicht bis zum Erscheinen der nächsten Ausgabe des Amtsblatts zurückgestellt werden kann. Eine über die Homepage veröffentlichte Bekanntmachung muss in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht werden“.

Begründung:

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass öffentliche Bekanntmachungen etwa der Schließung von Einrichtungen sehr schnell und kurzfristig erfolgen müssen. Eine rechtswirksame Bekanntmachung über das Amtsblatt, welches in der Regel am Dienstag Redaktionsschluss hat und am Donnerstag erscheint, war hierbei oft nicht möglich.

Weiter können bei der jetzigen Corona-Pandemie etwa durch einen notwendigen Lock-down Bekanntmachung von „einer Stunde auf die andere“ notwendig werden. Ihre Rechtskraft können solche Bekanntmachungen aber erst mit der ordnungsgemäßen rechtlichen Bekanntmachung entfalten.

Gleiches kann man sich bei künftigen Pandemien, Tierseuchen oder Katastrophenfällen vorstellen.

Wir bitten daher den Gemeinderat der Neufassung der Veröffentlichungssatzung der Gemeinde Denkingen zuzustimmen.

 

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Der Gemeinderat stimmt nachfolgender Satzung zu:

Gemeinde Denkingen
Landkreis Tuttlingen

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Denkingen (Bekanntmachungssatzung) vom 28. Juli 2020

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 28.07.2020 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Denkingen (Bekanntmachungssatzung) beschlossen:

§ 1 Form der öffentlichen Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Denkingen durchgeführt.

Bei besonders dringenden Bekanntmachungen ist eine rechtswirksame Bekanntmachung über die Homepage der Gemeinde Denkingen möglich, wenn die Veröffentlichung nicht bis zum Erscheinen der nächsten Ausgabe des Amtsblatts zurückgestellt werden kann. Eine über die Homepage veröffentlichte Bekanntmachung muss in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht werden.

§ 2 Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung

Als Zeitpunkt einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Denkingen gilt der Ausgabetag des Amtsblatts.

Als Zeitpunkt einer öffentlichen Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Denkingen gilt der Zeitpunkt des Einstellens und öffentlichen Zugänglichkeit.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachungssatzung tritt am 15. 08.2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Bekanntmachungssatzung vom 28.02.1984 außer Kraft.

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Ausgefertigt

Denkingen, den……………………..

 

Wuhrer
Bürgermeister