Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass
Amtliche Bekanntmachungen nicht rechtzeitig im Mitteilungsblatt der Gemeinde
veröffentlicht werden konnten. Dabei war es aber erforderlich die öffentlichen
Bekanntmachungen schnell und möglichst ohne größere Verzögerungen zu
veröffentlichen. Dabei sind amtliche Bekanntmachungen erst nach ihrer
rechtmäßigen Veröffentlichung rechtswirksam.
Die Satzung über die Form der
öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Denkingen stammt von 1984, also zu
einer Zeit wo eine Veröffentlichung über das Internet noch gar nicht möglich
war.
Hierbei regelt diese Satzung in §1:
Öffentliche Bekanntmachungen werden,
soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in das
Amtsblatt der Gemeinde Denkingen durchgeführt.
Wir wollen nunmehr aufgrund der
Erfahrungen mit der Corona-Pandemie die Satzung neu fassen und insbesondere den
§ 1 neu definieren:
„Öffentliche Bekanntmachungen werden,
soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in das
Amtsblatt der Gemeinde Denkingen durchgeführt.
Bei besonders dringenden
Bekanntmachungen ist eine rechtswirksame Bekanntmachung über die Homepage der
Gemeinde Denkingen möglich, wenn die Veröffentlichung nicht bis zum Erscheinen
der nächsten Ausgabe des Amtsblatts zurückgestellt werden kann. Eine über die
Homepage veröffentlichte Bekanntmachung muss in der nächsten Ausgabe des
Amtsblatts veröffentlicht werden“.
Begründung:
Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass
öffentliche Bekanntmachungen etwa der Schließung von Einrichtungen sehr schnell
und kurzfristig erfolgen müssen. Eine rechtswirksame Bekanntmachung über das
Amtsblatt, welches in der Regel am Dienstag Redaktionsschluss hat und am
Donnerstag erscheint, war hierbei oft nicht möglich.
Weiter können bei der jetzigen
Corona-Pandemie etwa durch einen notwendigen Lock-down Bekanntmachung von
„einer Stunde auf die andere“ notwendig werden. Ihre Rechtskraft können solche
Bekanntmachungen aber erst mit der ordnungsgemäßen rechtlichen Bekanntmachung
entfalten.
Gleiches kann man sich bei künftigen
Pandemien, Tierseuchen oder Katastrophenfällen vorstellen.
Wir bitten daher den Gemeinderat der
Neufassung der Veröffentlichungssatzung der Gemeinde Denkingen zuzustimmen.
Wuhrer
Bürgermeister
Der Gemeinderat stimmt nachfolgender
Satzung zu:
Gemeinde Denkingen
Landkreis Tuttlingen
Satzung
über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Denkingen
(Bekanntmachungssatzung) vom 28. Juli 2020
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am
28.07.2020 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in
der Gemeinde Denkingen (Bekanntmachungssatzung) beschlossen:
§
1 Form der öffentlichen Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen werden,
soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in das
Amtsblatt der Gemeinde Denkingen durchgeführt.
Bei besonders dringenden
Bekanntmachungen ist eine rechtswirksame Bekanntmachung über die Homepage der
Gemeinde Denkingen möglich, wenn die Veröffentlichung nicht bis zum Erscheinen
der nächsten Ausgabe des Amtsblatts zurückgestellt werden kann. Eine über die
Homepage veröffentlichte Bekanntmachung muss in der nächsten Ausgabe des
Amtsblatts veröffentlicht werden.
§
2 Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
Als Zeitpunkt einer öffentlichen
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Denkingen gilt der Ausgabetag des
Amtsblatts.
Als Zeitpunkt einer öffentlichen
Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Denkingen gilt der Zeitpunkt des
Einstellens und öffentlichen Zugänglichkeit.
§
3 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachungssatzung tritt am
15. 08.2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige
Bekanntmachungssatzung vom 28.02.1984 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO
erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend
gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Ausgefertigt
Denkingen,
den……………………..
Wuhrer
Bürgermeister