Bekanntmachung Bebauungsplan Sulzen V

Betreff
Bekanntmachung Bebauungsplan Sulzen V
Vorlage
GR/2020/013
Art
Beschlussvorlage GR

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Sulzen V“ , Gemarkung Denkingen

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen hat in öffentlicher Sitzung am 28.01.2020

den Entwurf des Bebauungsplans „Sulzen V“ sowie den Entwurf der zusammen mit

ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften vom 10.10.2017 / 28.01.2020 gebilligt und

beschlossen, diesen nach § 3(2) BauGB öffentlich auszulegen.

 

Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 10.10.2017 / 28.01.2020. Der Planbereich ist in

folgendem Kartenausschnitt dargestellt:

 

(siehe Anlage zur Sitzungsvorlage)

 

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung (inkl. Umweltbericht und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag) vom

17.02.2020 bis einschließlich 18.03.2020

im Rathaus Denkingen, 78588 Denkingen, Hauptstraße 46; Bürgerbüro während der Dienststunden:

Montag 14.00 – 16.30 Uhr

Dienstag – Freitag 8.00 – 11.30 Uhr

Donnerstag 14.00 – 18.20 Uhr

zur Einsicht für Jedermann öffentlich ausgelegt.

 

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die vorliegenden umweltbezogenen

Stellungnahmen und Informationen. Folgende umweltbezogene Informationen

und Stellungnahmen sind verfügbar:

 

1. Regierungspräsidium Freiburg

Schreiben vom 05.12.2017

Das Regierungspräsidium stellt fest, dass die Lage des Plangebiets in einer Vorrangflur

für Landwirtschaft und Bodenerhaltung ist und bittet dies in die Abwägung einzustellen.

Weiter wurden Anregungen und Hinweise zum abgeschlossenen Verfahren zur Änderung

des FNP gemacht.

Das RP Freiburg hat explizit auch nochmals auf den sparsamen Umgang mit Grund und

Boden verwiesen.

Die Zuständigkeit für die Tiefe der Umweltprüfung sieht das RP bei der Unteren Naturschutzbehörde.

2. Regierungspräsidium Freiburg – Landesamt für Geologie, Rohstoffe

und Bergbau

Schreiben vom 17.01.2018

Das RP - LGRB verweist auf die anstehende geologische Situation und schlägt private geologische Beratung vor.

3. Landratsamt Tuttlingen

Schreiben vom 19.01.2018

Das Landratsamt weist auf die Grundlagen der Umwelt- und Artenschutzprüfung hin sowie

auf die Belange des Gewässer- und Bodenschutzes.

Das Landratsamt macht darauf aufmerksam, dass insgesamt ca. 7 ha landwirtschaftliche

Fläche für Bauzwecke verloren gehen und dies abzuwägen sei. Dies gilt auch für eventuelle

externe Ausgleichsmaßnahmen.

Gleichermaßen schlägt das Landratsamt die Vorgehensweise der artenschutzrechtlichen

Prüfung vor. Das Landratsamt macht zahlreiche Vorschläge zur Erfassung der Biotope und

Bestandskartierung. Hier wird auch auf eine vorhandene FFH-Flachlandmähwiese sowie

auf Strukturen von Gehölzen verwiesen.

Allgemeine Anregungen und Hinweise zum Grundwasserschutz und zum Bodenschutz ergänzen die Stellungnahme des Landratsamts. Hinsichtlich des Bodenschutzes wird auf Heft 23 der LUBW verwiesen, in welchem der bodenschutzrechtliche Ausgleich geregelt ist.

Altlasten werden vom Landratsamt benannt.

4. Umweltbericht , Büro Große-Scharmann vom 28.01.2020

Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen,

Boden, Wasser, Klima / Luft, Orts- / Landschafts-bild, Kultur- und sonstige

Sachgüter mit Darstellung des Eingriffsumfangs und Darstellung der Kompensationsmaßnahmen sowie der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen.

Artenschutzgutachten zu Fledermäusen, Vögeln, Reptilien. Kartierung mit Nachweisen

von Vögeln. Benennung von Maßnahmen, die erforderlich sind, um das

Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern.

 

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe

der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung

des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgern und Bürgerinnen personenbezogene

Daten wie Vor- und Familienname gespeichert werden. Zum Satzungsbeschluss

werden die vorgebrachten Informationen dem Gemeinderat anonymisiert zur

Entscheidungsfindung vorgelegt.

Unterlagen zu diesem Verfahren können auch im genannten Zeitraum unter

www.denkingen.de abgerufen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 (2) BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47

VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom

Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,

aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Denkingen, den

 

gez. Rudolf Wuhrer

Bürgermeister

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Zustimmung