Öffentliche
Bekanntmachung
Bebauungsplan
„Sulzen V“ , Gemarkung Denkingen
Der Gemeinderat der Gemeinde
Denkingen hat in öffentlicher Sitzung am 28.01.2020
den Entwurf des Bebauungsplans
„Sulzen V“ sowie den Entwurf der zusammen mit
ihm aufgestellten örtlichen
Bauvorschriften vom 10.10.2017 / 28.01.2020 gebilligt und
beschlossen, diesen nach § 3(2)
BauGB öffentlich auszulegen.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom
10.10.2017 / 28.01.2020. Der Planbereich ist in
folgendem Kartenausschnitt
dargestellt:
(siehe Anlage zur
Sitzungsvorlage)
Der Entwurf des Bebauungsplans
wird mit Begründung (inkl. Umweltbericht und artenschutzrechtlichem
Fachbeitrag) vom
17.02.2020 bis einschließlich
18.03.2020
im Rathaus Denkingen, 78588
Denkingen, Hauptstraße 46; Bürgerbüro während der Dienststunden:
Montag 14.00 – 16.30 Uhr
Dienstag – Freitag 8.00 – 11.30
Uhr
Donnerstag 14.00 – 18.20 Uhr
zur Einsicht für Jedermann
öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der ausgelegten
Unterlagen sind auch die vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen und
Informationen. Folgende umweltbezogene Informationen
und Stellungnahmen sind
verfügbar:
1. Regierungspräsidium Freiburg
Schreiben vom 05.12.2017
Das Regierungspräsidium stellt fest, dass die Lage des Plangebiets in einer Vorrangflur
für Landwirtschaft und Bodenerhaltung ist und bittet dies in die Abwägung einzustellen.
Weiter wurden Anregungen und Hinweise zum abgeschlossenen Verfahren zur Änderung
des FNP gemacht.
Das RP Freiburg hat explizit auch nochmals auf den sparsamen Umgang mit Grund und
Boden verwiesen.
Die Zuständigkeit für die Tiefe der Umweltprüfung sieht das RP bei der Unteren Naturschutzbehörde.
2. Regierungspräsidium Freiburg – Landesamt für
Geologie, Rohstoffe
und Bergbau
Schreiben vom 17.01.2018
Das RP - LGRB verweist auf die anstehende geologische Situation und schlägt private geologische Beratung vor.
3. Landratsamt Tuttlingen
Schreiben vom 19.01.2018
Das Landratsamt weist auf die Grundlagen der Umwelt- und Artenschutzprüfung hin sowie
auf die Belange des Gewässer- und Bodenschutzes.
Das Landratsamt macht darauf aufmerksam, dass insgesamt ca. 7 ha landwirtschaftliche
Fläche für Bauzwecke verloren gehen und dies abzuwägen sei. Dies gilt auch für eventuelle
externe Ausgleichsmaßnahmen.
Gleichermaßen schlägt das Landratsamt die Vorgehensweise der artenschutzrechtlichen
Prüfung vor. Das Landratsamt macht zahlreiche Vorschläge zur Erfassung der Biotope und
Bestandskartierung. Hier wird auch auf eine vorhandene FFH-Flachlandmähwiese sowie
auf Strukturen von Gehölzen verwiesen.
Allgemeine Anregungen und Hinweise zum Grundwasserschutz und zum Bodenschutz ergänzen die Stellungnahme des Landratsamts. Hinsichtlich des Bodenschutzes wird auf Heft 23 der LUBW verwiesen, in welchem der bodenschutzrechtliche Ausgleich geregelt ist.
Altlasten werden vom Landratsamt benannt.
4. Umweltbericht , Büro Große-Scharmann vom 28.01.2020
Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen,
Boden, Wasser, Klima / Luft, Orts- / Landschafts-bild, Kultur- und sonstige
Sachgüter mit Darstellung des Eingriffsumfangs und Darstellung der Kompensationsmaßnahmen sowie der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen.
Artenschutzgutachten zu Fledermäusen, Vögeln, Reptilien. Kartierung mit Nachweisen
von Vögeln. Benennung von Maßnahmen, die erforderlich sind, um das
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe
der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung
des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgern und Bürgerinnen personenbezogene
Daten wie Vor- und Familienname gespeichert werden. Zum Satzungsbeschluss
werden die vorgebrachten Informationen dem Gemeinderat anonymisiert zur
Entscheidungsfindung vorgelegt.
Unterlagen zu diesem Verfahren können auch im genannten Zeitraum unter
www.denkingen.de abgerufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 (2) BauGB).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47
VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können.
Denkingen, den
gez. Rudolf Wuhrer
Bürgermeister
Wuhrer
Bürgermeister
Zustimmung