Anpassung Gebühren Wasserversorgung

Betreff
Anpassung Gebühren Wasserversorgung
Vorlage
GR/2019/138
Art
Beschlussvorlage GR

Nach § 14 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (Kostendeckungsgrundsatz). Eine Ausnahme gilt nach § 14 Abs. 1, Satz 2 KAG. Danach können Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen – und bei der Wasserversorgung handelt es sich um eine solche Einrichtung – einen „angemessenen Ertrag“ für den Gemeindehaushalt abwerfen. Nach der Regelung des § 14 Abs.1 Satz 2 KAG wäre eine über die volle Kostendeckung hinausgehende Gebühr zulässig. Es liegt im Ermessen des Gemeinderates die vertretbare Gebühr festzusetzen.

 

Nachstehend sind die Einzelgesichtspunkte dargestellt, bei welchen sich für die Kalkulation 2020 einschlägige Änderungen ergeben haben.

 

I. Berechnung der kostendeckenden Gebühren (Anlage 2, 3)

Da für das Vorhalten der Wasserversorgungsanlagen erhebliche Kosten entstehen, ist es sinnvoll, zumindest Teile der Kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Verzinsung des Anlagekapitals, Auflösung der Ertragszuschüsse) per Grundgebühr zu erheben. Mit der bisherigen Grundgebühr von 4,30 € / Monat und ihrer weiteren Staffelung erreicht das Aufkommen aus Grundgebühren rund 46.954 € / Jahr. Damit werden 36 % der kalk. Kosten gedeckt.

 

Die verbleibenden gebührenfähigen Kosten, die für die Wasserversorgung anfallen, werden auf die abgegebene Frischwassermenge von voraussichtlich 96.000 cbm umgelegt. Gemäß der Kalkulation ergibt sich daraus ein kostendeckender Gebührensatz von 3,07 €/m³ (bisher: 2,79 €/m³). Die Verwaltung empfiehlt die Verbrauchsgebühr auf 3,07 €/m³ zu erhöhen. Dadurch wird noch eine Unterdeckung von 214 € bewusst in Kauf genommen. Diese darf in den kommenden Jahren nicht mehr verrechnet werden.

 

II. Laufende Kosten und Erlöse (Anlage 1)

Für die Kalkulation wurden die Planansätze 2020, sowie die Rechnungsergebnisse der Jahre 2016 bis 2018 herangezogen. Besonderheiten ergeben sich bei folgenden Positionen:

 

  • Die jährliche Zunahme der Wassermenge kann nur geschätzt werden. Durch das Neubaugebiet "Lehräcker V" wird weiterhin mit einer leichten Zunahme der Wassermenge im Vergleich zum Jahr 2018 gerechnet. Die Anzahl der Wasserzähler entspricht dem derzeitigen Stand.
  • Bei den Unterhaltungsaufwendungen handelt es sich um eine reine Schätzung, da durch plötzlich auftretende Schäden erhebliche Reparaturleistungen erforderlich werden können.

 

III. Abschreibungen

Die Abschreibungen, sowie die Auflösung der Beiträge und Zuschüsse erfolgt linear. Die kalkulierten Abschreibungen und Auflösungen wurden aus dem fortgeführten Anlagennachweis 2018 unter Berücksichtigung der für 2019 geplanten Fertigstellung der Wasserleitung Lehräcker V entnommen.

 

IV. Zinsen

Bei der vorliegenden Kalkulation wurde unverändert die Durchschnittswertmethode angewendet.

Ferner bleibt noch die Frage zu klären, ob der seit 01.01.2004 geltende Kalkulatorische Zinssatz von 4,25 % noch angemessen ist. Momentan erhält die Gemeinde für ihre Geldanlagen einen historisch niedrigen Zinssatz. Allerdings darf bei der Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes nicht nur die Gegenwart berücksichtigt werden. Der größte Teil der Anlagen wurde beschafft, als die Zinsen für Festgeldanlagen und Kredite um ein vielfaches höher waren. Des Weiteren ist anhand der derzeitigen Entwicklung wahrscheinlich, dass das Zinsniveau in den kommenden Jahren wieder ansteigen wird. Vor diesem Hintergrund scheint es sinnvoll, den bisherigen Zinssatz von 4,25 % beizubehalten.

 

V. Einbeziehung der Vorjahresergebnisse

Nach § 14 II, 2 KAG können Kostenunterdeckungen innerhalb von 5 Jahren in neuen Kalkulationen berücksichtigt und somit abgedeckt werden.

 

Aus den Jahren 2015 bis 2018 haben sich bereits ausgleichsfähige Unterdeckungen von insgesamt 218.659 € angehäuft, welche in 2020 verrechnet werden könnten. Die Verwaltung schlägt vor auf die Verrechnung der Unterdeckung aus 2015 (20.405 €) zu verzichten, sowie mit der Entscheidung darüber, wie mit Unterdeckungen aus den Jahren 2016-2018 verfahren wird, bis zur nächsten Gebührenkalkulation zu warten. Eine Verrechnung der Unterdeckung aus 2015 hätte eine weitere Gebührenerhöhung von 0,21 €/m³ zur Folge.

 

Hinweis: Der Wasserzins wurde zuletzt im Jahr 2013 auf 2,79 EUR je cbm, zzgl. Mehrwertsteuer erhöht.

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

  1. Den laufenden Kosten, welche in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, sowie den Kalkulatorischen Kosten inklusive 4,25%-iger Verzinsung wird zugestimmt.

 

  1. Auf eine Verrechnung der Unterdeckung des Abrechnungszeitraums 2015 in Höhe von 20.405 € wird verzichtet.

 

  1. Die Wassergebühr wird ab dem 01.01.2020 auf 3,07 €/m³ festgesetzt.

 

  1. Die Grundgebühr bleibt unverändert.

 

  1. Der Gemeinderat beschließt die folgende 4. Änderungssatzung.

 

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

Gemeinde Denkingen                                                                                                          

Landkreis Tuttlingen

 

Satzung

zur 4. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasser-versorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung –WVS) der Gemeinde Denkingen vom 13.09.2011

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2,8 Abs. 2, 11,13, 20 und 42 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 29.10.2019 folgende Satzung zur 4. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 13.09.2011 beschlossen:

 

I. Abschnitt

Der § 43 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) wird wie folgt neu gefasst:

§ 43 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet.

Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,07 €.

 

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,07 €.

 

II. Abschnitt

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

 

Denkingen, den 29.10.2019

 

Wuhrer
Bürgermeister