Die Gemeinde kann zur Sicherung der Planung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre gem. § 14 Bundesbaugesetzbuch (BbauG) erlassen. Hierzu heißt es im Gesetzestext:
„Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen“ Dadurch unterliegen alle Vorhaben welche den Zielen des Bebauungsplans zuwider laufen oder die Ziele des Bebauungsplans verhindern könnten der Genehmigung und Zustimmung der Gemeinde.
Der Aufstellungsbeschluss zur Erweiterung des Gewerbegebiets Sulzen „Sulzen V“ wurde am 10.10.2017 vom Gemeinderat erlassen.
Wir bitten den Gemeinderat nunmehr um nachfolgenden Beschluss:
Satzung über die
Veränderungssperre für das Gebiet „Sulzen V“ Gemarkung Denkingen
Auf Grund von §§ 14 u. 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeinde-ordnung (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 09.07.2019 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sulzen V“ Gemarkung Denkingen, wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre umfasst den Bereich des Geltungs-bereichs des Bebauungsplans
„Sulzen V“ mit den Grundstücken Flst.
Nr.: 1586, 1590, 1628,
10673, 10674, 10676, 10678, 10679, 10681, 10683, 10684, 10685, 10686, 10687,
10688, 10689, 10690 und 10691.
§3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
(2) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
In-Kraft-Treten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Hinweis nach §4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht
werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist
geltend gemacht hat.
Denkingen, den
Wuhrer
Bürgermeister
Wuhrer
Bürgermeister
Der Gemeinderat erlässt die o.a. Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Sulzen V“.