Erlass einer Veränderungssperree für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Sulzen V

Betreff
Erlass einer Veränderungssperree für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Sulzen V
Vorlage
GR/2019/104
Art
Beschlussvorlage GR

Die Gemeinde kann zur Sicherung der Planung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre gem. § 14 Bundesbaugesetzbuch (BbauG) erlassen. Hierzu heißt es im Gesetzestext:

„Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen“ Dadurch unterliegen alle Vorhaben welche den Zielen des Bebauungsplans zuwider laufen oder die Ziele des Bebauungsplans verhindern könnten der Genehmigung und Zustimmung der Gemeinde.

Der Aufstellungsbeschluss zur Erweiterung des Gewerbegebiets Sulzen „Sulzen V“ wurde am  10.10.2017 vom Gemeinderat erlassen.

Wir bitten den Gemeinderat nunmehr um nachfolgenden Beschluss:

 

 

Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Sulzen V“ Gemarkung Denkingen

Auf Grund von §§ 14 u. 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeinde-ordnung (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 09.07.2019 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§1
Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sulzen V“ Gemarkung Denkingen, wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Bereich des Geltungs-bereichs des Bebauungsplans „Sulzen V“  mit den Grundstücken Flst. Nr.: 1586, 1590, 1628, 10673, 10674, 10676, 10678, 10679, 10681, 10683, 10684, 10685, 10686, 10687, 10688, 10689, 10690 und 10691.

 

§3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
  2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grund-stücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

§4
In-Kraft-Treten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§5
Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Hinweis nach §4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

 

Denkingen, den

 

Wuhrer
Bürgermeister

 

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Der Gemeinderat erlässt die o.a. Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Sulzen V“.