Verpflichtung neugewählter Gemeinderat

Betreff
Verpflichtung neugewählter Gemeinderat
Vorlage
GR/2019/086
Art
Beschlussvorlage GR

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.06.2019 festgestellt, dass kein Hinderungs-grund gem. § 29 GemO gegenüber einem neugewählten Gemeinderat vorliegt. Die Wahlprüfung durch die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Tuttlingen hat die Rechtmäßigkeit der Gemeinderatswahl vom 26.05.2019 bestätigt.

Somit können die einzelnen gewählten Gemeinderatsmitglieder ihr Gemeinderatsmandat antreten.

 

Gem. § 32 Abs. 1 GemO sind Gemeinderäte ehrenamtlich tätig. Der Bürgermeister ver-pflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

Die Verpflichtung der Gemeinderäte durch den Bürgermeister gilt nur für die Dauer der Amtszeit, so dass bei wiedergewählten Gemeinderäten ein Hinweis auf die frühere Ver-pflichtung nicht genügt.

 

Bei der Verpflichtung geben die Gemeinderäte gegenüber dem Bürgermeister das Gelöbnis ab, ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Die Verpflichtung erfolgt durch Handschlag und nachfolgende Verpflichtungsformel:

 

Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

keine