In der
Zwischenzeit haben sich alle Gemeinden im Landkreist Tuttlingen mit
nachfolgenden Ausnahmen für die Beförsterung durch ein kommunales Forstamt des
Landkreises Tuttlingen ausgesprochen.
Ausnahmen:
Stadt
Tuttlingen (wie bisher eigenes Forstamt)
Stad
Geisingen (wie bisher eigenes Forstamt)
Gemeinde
Hausen o.V. (wie bisher – Beförsterung durch die Stadt VS)
Gemeinde
Immendingen (Eigenbeförsterung ab 01.01.2020; Privatwald wird durch den
Landkreis betreut).
Leider ist
nicht davon auszugehen, dass die vom MLR angekündigten Musterverträge noch vor
der Kommunalwahl vorliegen werden. Es muss auch bezweifelt werden ob die
gesetzlichen Voraussetzungen durch das Land noch vor der Kommunalwahl
geschaffen werden.
Daher wird
empfohlen: noch vor den Kommunalwahlen vom Gemeinderat einen Beschluss
dahingehend zu fassen, dass der Bürgermeister ermächtigt wird, den Mustervertrag
des MLR, nach dessen Bekanntgabe zu unterzeichnen und sich hierbei auf die
vorliegende Entwurfsfassungen (siehe Mail Gemeindetag 02.04.2019) zu stützen.
Information zur Forstreform in Baden-Württemberg
Grundsätzliches und Zeitplan:
Nachdem das Kabinett den Gesetzentwurf zur Forstreform an den Landtag verwiesen hat und die Entwürfe der zugehörigen Verordnungen (siehe Anlagen) veröffentlicht wurden, sind nun die Rahmenbedingungen für die kommunalen Waldbesitzer bekannt. Auf dieser Basis können nun die Angebote der unteren Forstbehörden bewertet und die nötigen Beschlüsse in den Gremien herbeigeführt werden.
Der Vollständigkeit halber muss jedoch erwähnt werden, dass sich die rechtliche Gültigkeit der Vorschriften noch etwas verzögern wird. So soll das neue Landeswaldgesetz zum 1.1.2020 in Kraft treten. Der Landtag möchte das Gesetz jedoch noch vor den Kommunalwahlen Ende Mai 2019 verabschieden. Die für die Kommunen maßgeblichen Verordnungen (Körperschaftswaldverordnung und Forsteinrichtungsverordnung) können erst nach dem Gesetzesbeschluss in den offiziellen Anhörungsprozess gehen. Auch sie treten erst 2020 in Kraft.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die nötigen Gremienbeschlüsse auf die Entwurfsfassungen zu stützen und einen Vorbehalt aufzunehmen, der bei wesentlichen Änderungen dieser Entwurfsfassungen entsprechende Handlungsmöglichkeiten wie beispielsweise erneute Beratung und Beschlussfassung vorsieht.
Verträge:
·
Beförsterung durch die
Untere Forstbehörde beim Landratsamt:
Auf Grund des geänderten Landeswaldgesetzes werden ab 2020 neue Verträge für
die Kommunen erforderlich sein, die sich zukünftig des Angebots der Unteren
Forstbehörden bei den Landratsämtern bedienen möchten. Das Ministerium
Ländlicher Raum hat in Aussicht gestellt, ein entsprechendes Vertragsmuster zu
erarbeiten. Aktuell liegt dieses Muster noch nicht vor und wird noch etwas Zeit
in Anspruch nehmen.
·
Holzverkauf: Dieser wird nicht mehr durch die
Unteren Forstbehörden beim Landratsamt angeboten. Es kann hingegen auch künftig
ein Angebot zum Holzverkauf durch eine kommunale Holzverkaufsstelle beim
Landratsamt geben. Hierzu sind keine Vertragsmuster vorgesehen, da die
individuelle Situation vor Ort sehr unterschiedlich sein kann und diesem
Gesichtspunkt so Rechnung getragen werden kann.
Finanzielle Rahmenbedingungen (§ 8
KörperschaftswaldVO):
·
Gestehungskosten der
Unteren Forstbehörden:
Diese werden individuell von jedem Landratsamt kalkuliert. Ob die Erhebung pro
Hektar, pro Festmeter Holzeinschlag oder in kombinierten Maßstäben erfolgt,
bleibt den Vertragspartnern Landratsamt (UFB) und kommunalem Waldbesitzer
überlassen.
·
Finanzieller Ausgleich
des Landes an die waldbesitzenden Kommunen für den forstlichen Revierdienst (siehe Körperschaftswaldverordnung):
à Grundlage ist die „Holzbodenfläche“
à Jede Kommune erhält 10 Euro pro Hektar.
à Hinzu kann ein variabler Ausgleich kommen, der
sich an den Kriterien
Erholungswald und Hiebsatz orientiert.
Anteil
Erholungswald kleiner 70% |
|
Hiebsatz |
Ausgleich pro Hektar |
> 7 Festmeter |
0 Euro |
5 bis 7 Festmeter |
6 Euro |
< 5 Festmeter |
15 Euro |
Anteil
Erholungswald größer 70% |
|
Hiebsatz |
Ausgleich pro Hektar |
> 7 Festmeter |
3 Euro |
5 bis 7 Festmeter |
10 Euro |
< 5 Festmeter |
20 Euro |
·
Auszahlungsverfahren: Die Ausgleichsbeträge werden über die
Landratsämter an die waldbesitzenden Kommunen weitergegeben.
à bei Beförsterung durch die Untere Forstbehörde werden
die Beträge mit den zu
bezahlenden Gestehungskosten verrechnet.
à bei Beförsterung mit eigenem Personal wird der Betrag
vom Landratsamt an die
Kommune ausbezahlt.
Forsttechnische Betriebsleitung:
·
Diese wird weiterhin
kostenlos durch das Land wahrgenommen. Sie kann von einer Kommune nur dann
selbst übernommen werden, wenn ein körperschaftliches Forstamt errichtet wird.
Planung und Vollzugsüberwachung:
·
Erfolg ebenfalls
kostenlos durch das Land. (Siehe Vorschriften in der
Körperschaftswaldverordnung und der Forsteinrichtungsverordnung).
Forstlicher Revierdienst:
·
Aufgaben siehe § 5 der
Körperschaftswaldverordnung. Besonderheit: Die Verkehrssicherungspflicht im
Wald ist weiter enthalten.
à Aber: Entlang öffentlicher Verkehrswege und entlang
waldrandnaher
Bebauung ist sie ausgenommen. Hier ist eine eigene
Regelung oder eine
Vereinbarung mit dem Landratsamt erforderlich.
·
Erledigung mit eigenem
Personal (gehobener forsttechnischer Dienst) oder durch Auftrag an die Untere
Forstbehörde (Landratsamt)
·
Maximale Reviergröße bei
2.000 Hektar.
·
Zusammenschluss von
mehreren Kommunen zur Erledigung des Revierdienstes ist möglich.
Forsteinrichtungsverordnung:
·
Betriebe bis zu einer
Größe von 30 Hektar haben geringere Anforderungen an das Forsteinrichtungswerk.
·
Die Planung erfolgt
weiterhin für 10 Jahre. Betriebe bis zu einer Größe von 100 Hektar planen
zukünftig für 20 Jahre.
·
Die Kostenregelung für
die Forsteinrichtung bleibt wie bisher. Die Gemeinden haben sich nur mit einem
geringen Anteil zu beteiligen.
Wuhrer
Bürgermeister
Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister alle vertraglichen Regelungen in Bezug auf die Neuregelung der Beförsterung zum 01.01.2020 mit dem Landkreis Tuttlingen ohne Vorbehalt abzuschließen.