Vertrag künftige Beförsterung - Vorratsbeschluss

Betreff
Vertrag künftige Beförsterung - Vorratsbeschluss
Vorlage
GR/2019(074
Art
Beschlussvorlage GR

In der Zwischenzeit haben sich alle Gemeinden im Landkreist Tuttlingen mit nachfolgenden Ausnahmen für die Beförsterung durch ein kommunales Forstamt des Landkreises Tuttlingen ausgesprochen.

Ausnahmen:

Stadt Tuttlingen (wie bisher eigenes Forstamt)

Stad Geisingen (wie bisher eigenes Forstamt)

Gemeinde Hausen o.V. (wie bisher – Beförsterung durch die Stadt VS)

Gemeinde Immendingen (Eigenbeförsterung ab 01.01.2020; Privatwald wird durch den Landkreis betreut).

 

Leider ist nicht davon auszugehen, dass die vom MLR angekündigten Musterverträge noch vor der Kommunalwahl vorliegen werden. Es muss auch bezweifelt werden ob die gesetzlichen Voraussetzungen durch das Land noch vor der Kommunalwahl geschaffen werden.

 

Daher wird empfohlen: noch vor den Kommunalwahlen vom Gemeinderat einen Beschluss dahingehend zu fassen, dass der Bürgermeister ermächtigt wird, den Mustervertrag des MLR, nach dessen Bekanntgabe zu unterzeichnen und sich hierbei auf die vorliegende Entwurfsfassungen (siehe Mail Gemeindetag 02.04.2019) zu stützen.

 

Information zur Forstreform in Baden-Württemberg   

Grundsätzliches und Zeitplan:

Nachdem das Kabinett den Gesetzentwurf zur Forstreform an den Landtag verwiesen hat und die Entwürfe der zugehörigen Verordnungen (siehe Anlagen) veröffentlicht wurden, sind nun die Rahmenbedingungen für die kommunalen Waldbesitzer bekannt. Auf dieser Basis können nun die Angebote der unteren Forstbehörden bewertet und die nötigen Beschlüsse in den Gremien herbeigeführt werden.

Der Vollständigkeit halber muss jedoch erwähnt werden, dass sich die rechtliche Gültigkeit der Vorschriften noch etwas verzögern wird. So soll das neue Landeswaldgesetz zum 1.1.2020 in Kraft treten. Der Landtag möchte das Gesetz jedoch noch vor den Kommunalwahlen Ende Mai 2019 verabschieden. Die für die Kommunen maßgeblichen Verordnungen (Körperschaftswaldverordnung und Forsteinrichtungsverordnung) können erst nach dem Gesetzesbeschluss in den offiziellen Anhörungsprozess gehen. Auch sie treten erst 2020 in Kraft.

Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die nötigen Gremienbeschlüsse auf die Entwurfsfassungen zu stützen und einen Vorbehalt aufzunehmen, der bei wesentlichen Änderungen dieser Entwurfsfassungen entsprechende Handlungsmöglichkeiten wie beispielsweise erneute Beratung und Beschlussfassung vorsieht.

Verträge:

·         Beförsterung durch die Untere Forstbehörde beim Landratsamt: Auf Grund des geänderten Landeswaldgesetzes werden ab 2020 neue Verträge für die Kommunen erforderlich sein, die sich zukünftig des Angebots der Unteren Forstbehörden bei den Landratsämtern bedienen möchten. Das Ministerium Ländlicher Raum hat in Aussicht gestellt, ein entsprechendes Vertragsmuster zu erarbeiten. Aktuell liegt dieses Muster noch nicht vor und wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. 

·         Holzverkauf: Dieser wird nicht mehr durch die Unteren Forstbehörden beim Landratsamt angeboten. Es kann hingegen auch künftig ein Angebot zum Holzverkauf durch eine kommunale Holzverkaufsstelle beim Landratsamt geben. Hierzu sind keine Vertragsmuster vorgesehen, da die individuelle Situation vor Ort sehr unterschiedlich sein kann und diesem Gesichtspunkt so Rechnung getragen werden kann.

Finanzielle Rahmenbedingungen (§ 8 KörperschaftswaldVO):

·         Gestehungskosten der Unteren Forstbehörden: Diese werden individuell von jedem Landratsamt kalkuliert. Ob die Erhebung pro Hektar, pro Festmeter Holzeinschlag oder in kombinierten Maßstäben erfolgt, bleibt den Vertragspartnern Landratsamt (UFB) und kommunalem Waldbesitzer überlassen.

·         Finanzieller Ausgleich des Landes an die waldbesitzenden Kommunen für den forstlichen Revierdienst (siehe Körperschaftswaldverordnung):

à Grundlage ist die „Holzbodenfläche“

à Jede Kommune erhält 10 Euro pro Hektar.

à Hinzu kann ein variabler Ausgleich kommen, der sich an den Kriterien
    Erholungswald  und Hiebsatz orientiert.

Anteil Erholungswald kleiner 70%

Hiebsatz

Ausgleich pro Hektar

> 7 Festmeter

0 Euro

5 bis 7 Festmeter

6 Euro

< 5 Festmeter

15 Euro

 

Anteil Erholungswald größer 70%

Hiebsatz

Ausgleich pro Hektar

> 7 Festmeter

3 Euro

5 bis 7 Festmeter

10 Euro

< 5 Festmeter

20 Euro

 

·         Auszahlungsverfahren: Die Ausgleichsbeträge werden über die Landratsämter an die waldbesitzenden Kommunen weitergegeben. 

à bei Beförsterung durch die Untere Forstbehörde werden die Beträge mit den zu
    bezahlenden Gestehungskosten verrechnet.

à bei Beförsterung mit eigenem Personal wird der Betrag vom Landratsamt an die
    Kommune ausbezahlt.

Forsttechnische Betriebsleitung:

·         Diese wird weiterhin kostenlos durch das Land wahrgenommen. Sie kann von einer Kommune nur dann selbst übernommen werden, wenn ein körperschaftliches Forstamt errichtet wird.

Planung und Vollzugsüberwachung:

·         Erfolg ebenfalls kostenlos durch das Land. (Siehe Vorschriften in der Körperschaftswaldverordnung und der Forsteinrichtungsverordnung).

Forstlicher Revierdienst:

·         Aufgaben siehe § 5 der Körperschaftswaldverordnung. Besonderheit: Die Verkehrssicherungspflicht im Wald ist weiter enthalten.
à Aber: Entlang öffentlicher Verkehrswege und entlang waldrandnaher
    Bebauung ist sie ausgenommen.
Hier ist eine eigene Regelung oder eine
    Vereinbarung mit dem Landratsamt erforderlich.

·         Erledigung mit eigenem Personal (gehobener forsttechnischer Dienst) oder durch Auftrag an die Untere Forstbehörde (Landratsamt)

·         Maximale Reviergröße bei 2.000 Hektar.

·         Zusammenschluss von mehreren Kommunen zur Erledigung des Revierdienstes ist möglich.

 

Forsteinrichtungsverordnung:

·         Betriebe bis zu einer Größe von 30 Hektar haben geringere Anforderungen an das Forsteinrichtungswerk.

·         Die Planung erfolgt weiterhin für 10 Jahre. Betriebe bis zu einer Größe von 100 Hektar planen zukünftig für 20 Jahre.

·         Die Kostenregelung für die Forsteinrichtung bleibt wie bisher. Die Gemeinden haben sich nur mit einem geringen Anteil zu beteiligen.

 

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister alle vertraglichen Regelungen in Bezug auf die Neuregelung der Beförsterung zum 01.01.2020 mit dem Landkreis Tuttlingen ohne Vorbehalt abzuschließen.