Die Gemeinde ist Eigentümerin von den für die Erschließung benötigten Grundstücken mit Ausnahme eines Grundstücks. Mit diesem Eigentümer konnte trotz Gespräch und schriftlicher Einigungsversuche keine Einigung erzielt werden. Um für die Bebauung und Erschließung geeignete Grundstücksgrößen und Grundstückszuschnitte zu erhalten ist daher eine gesetzliche Baulandumlegung erforderlich. Eine freiwillige Baulandumlegung oder einen Verkauf lehnt der Grundstückseigentümer ab.
Wir bitten daher den Gemeinderat um nachfolgende Beschlüsse:
Baulandumlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
I. Umlegungszweck
1. Bereitstellen von Bauplätzen
Nach § 45 BauGB sollen nach
-
Lage
-
Form
-
Größe
zweckmäßig gestaltete Grundstücke
entstehen, die eine wirtschaftliche
Bebauung erlauben. Grundstücke sind so
anzuordnen, dass eine städte-
bauliche sinnvolle Erschließung möglich
ist - Lage -
Grundstücke,
die z.B. zu lang, zu schmal oder gar zu vieleckig sind, sollen
möglichst
gleichmäßig zugeschnitten werden - Form
-
Baugrundstücke
müssen eine ausreichende Fläche haben, um das Bau-
vorhaben
realisieren zu können - Größe -
2. Bereitstellen von
Erschließungsflächen
Aus § 55
BauGB ergibt sich der Auftrag an die Umlegungsstelle, mit Hilfe
der
Umlegung die im Baugebiet benötigten Erschließungsflächen bereit-
zustellen.
Diese Flächen gehen in das Eigentum der Gemeinden über, was
wiederum
Voraussetzung für die Widmung z.B. als öffentliche Straße ist.
II. Zuteilungsgrundsätze
1.
Prinzip der Zweckmäßigkeit
Eine Umlegung ist zweckmäßig, wenn
sie der Umsetzung des Bebauungs-
plans dient; unter weitgehender
Beachtung der Vorschriften des Planungs-
und Bauordnungsrechtes sollen
insbesondere das Maß der baulichen Nutzung
und die überbaubaren
Grundstücksflächen realisiert werden können.
2.
Prinzip der Naturalzuteilung
Wer in das Umlegungsverfahren Land einbringt, hat
grundsätzlich wieder
Anspruch auf
Landzuteilung. Falls kein Bauplatz zugeteilt werden kann,
weil bereits
die Einwurfsfläche zu klein war, kein gemeinschaftliches Eigentum
realisiert
werden kann und auch keine Einigung über
die Zuteilung von
Ersatzland
("Tauschfläche") zustande kommt, darf ausnahmsweise das
Eigentum
entzogen werden. Für diesen enteignungsgleichen Eingriff ist eine
entsprechende
Entschädigung zu gewähren.
3. Prinzip der Werterhaltung
Jeder
Eigentümer soll ein Grundstück erhalten,
das mindestens den Wert
des in das Verfahren eingebrachten
Grundstückes hat. Eine minderwertigere
Zuteilung löst eine
Ausgleichspflicht der Umlegungsstelle aus.
4. Prinzip des Vorteilsausgleiches
Das Baugesetzbuch schreibt vor,
dass die Umlegungsstelle die Vorteile,
die dem Eigentümer durch die
Umlegung erwachsen, auszugleichen hat.
Der Umlegungsvorteil besteht vor allem aus
-
dem Gestaltungsvorteil, nämlich der Verbesserung von Form
und Zuschnitt
-
dem Erschließungsvorteil
-
der Verkürzung des Aufschließungszeitraumes
-
der Kosteneinsparung für Verhandlungsführung, Vermessung,
Notar,
Grundbuch
- Einsparung der Grunderwerbsteuer
In Geld ausgedrückt, ergibt sich der
Umlegungsvorteil aus der Differenz
zwischen dem Einwurfswert
(Rohbaulandwert) und dem Zuteilungswert
(Baulandwert) der
Baulandumlegung.
III. Verfahrensablauf
1. Anordnung der Umlegung:
Der Gemeinderat ordnet die Umlegung
an. Er kann zur Durchführung der
Umlegung entweder einen
Umlegungsausschuss wählen (mindestens vier
Mitglieder des Gemeinderats, je ein
bautechnischer und ein vermessungs-
technischer Sachverständiger),
dessen Vorsitzender der Bürgermeister ist,
oder die Befugnis zur Durchführung
der Umlegung auf die Vermessungs-
oder Flurbereinigungsbehörde
übertragen. Der Umlegungsausschuss oder
die beauftragte Behörde trifft die
Entscheidungen im Umlegungsverfahren
und fasst die notwendigen
Beschlüsse.
2. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss (oder die
mit der Durchführung des Umlegungs-
verfahrens beauftragte Behörde)
leitet nach Anhörung der Eigentümer
(gemeinsame/einzelne
Anhörung/schriftliche Info) durch Beschluss die Umlegung ein. Er bestimmt,
welche Grundstücke in die Umlegung einbezogen werden. Der Beschluss wird
öffentlich bekannt gegeben. Gegen diesen Beschluss sind Rechtsmittel möglich.
3. Festlegung eines Verteilungsmaßstabs
Umlegung nach Flächen
Den Flächenbeitrag hat der
Gesetzgeber für erstmalig erschlossene Gebiete
auf max. 30% und für andere Gebiete
auf max. 10% festgesetzt. Der Flächen-beitrag verbleibt der Gemeinde. In ihm
ist der Flächenabzug für örtliche Verkehrs- und Grünflächen enthalten.
Die
Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen
entsprechenden Geldbeitrag erheben.
Soweit
der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag (10% oder 30%) übersteigt, ist
dieser ("übersteigende") Vorteil in Geld auszugleichen.
Wertsteigerungen
vom Rohbauland zum Bauland können somit in voller Höhe in Fläche (max. 10/30%)
und Geld "abgeschöpft" werden.
Mehr- und Minderzuteilungen werden
in Geld ausgeglichen.
Umlegung nach Werten
Die Verteilungsmasse (verbleibende
Fläche nach Abzug der öffentlichen Ver-
kehrs- und Grünflächen) wird
vollständig an die Beteiligten verteilt. Wertunter-
schiede zwischen den Einwurfsgrundstücken
und den Zuteilungsgrundstücken
sind in Geld auszugleichen.
4. Ermittlung der Verkehrswerte vor und nach der Umlegung
Einwurfswert ist der Bodenwert, den
das noch nicht umgelegte Grundstück
zum Zeitpunkt der Einleitung der
Umlegung hat. Nach herrschender Rechts-
auffassung ist vom Rohbaulandwert
auszugehen.
Zuteilungswert ist der Wert, den
das Grundstück nach der Neuordnung hat,
also Baulandwert.
Einwurfs-und Zuteilungswerte werden
zum Zeitpunkt des Umlegungs- beschlusses ermittelt. Die Umlegungsstelle legt
fest, welchen Verkehrswert das Rohbauland und das spätere Bauland zu Beginn des
Verfahrens hat. Die Grundsätze und Vorschriften des Baugesetzbuches und der
Wertermittlungs-verordnung sind dabei zu beachten und ggfs. der
Gutachterausschuss oder externe Gutachter mit heranzuziehen.
5. Anhörung der Grundstückseigentümer:
Die Grundstückseigentümer werden in
Einzelgesprächen über den Ablauf
der Umlegung und über ihre Rechte
informiert. Weiter werden von den Grund-
stückseigentümern die
Zuteilungswünsche erhoben.
6. Erstellung des Zuteilungsentwurfs
Im Rahmen des Bebauungsplanes und
wenn möglich unter Berücksichtigung
der Zuteilungswünsche der
Grundstückseigentümer und unter Beachtung der Zuteilungsgrundsätze wird ein
Zuteilungsentwurf erstellt.
7.
Erörterung mit den
Grundstückseigentümern
Erörterung des Zuteilungsentwurfs
mit den Grundstückseigentümern: Falls not-
wendig, wird der Zuteilungsentwurf
überarbeitet und erneut mit den Grundstücks-
eigentümern erörtert. Über das
jeweilige Ergebnis wird eine Niederschrift ge-
fertigt
8. Umlegungsplan
Entsprechend dem mit den
beteiligten Grundstückseigentümern erörterten
Zuteilungsentwurf wird der
Umlegungsplan aufgestellt. Er besteht aus der
Umlegungskarte und dem
Umlegungsverzeichnis.
Jeder Beteiligte erhält einen
Auszug aus dem Umlegungsplan.
Der Umlegungsplan hat unter anderem
folgenden Inhalt:
-
Einwurfsgrundstück mit Fläche
- "alter Bestand"
-
Berechnung des Zuteilungsanspruchs
-
Zuteilungsgrundstück mit Fläche
- "neuer Bestand"
-
Mehr- oder Minderzuteilungen
-
Geldleistungen
Bemerkung: die Beteiligten können gegen
den Umlegungsplan Rechts-
mittel einlegen. Um Baumaßnahmen nicht zu
verzögern, ist eine vorzei-
tige Besitzeinweisung möglich.
9. Abschluss des Umlegungsverfahrens
Wenn keine Rechtsmittel (Klage vor
dem Landgericht/Baulandkammer - kein Vor-verfahren!) gegen den Umlegungsplan eingelegt werden oder
über eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, wird der
Umlegungsplan unanfechtbar.
Die Unanfechtbarkeit wird
öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der
neue Rechtszustand ein.
Jetzt können die öffentlichen
Bücher wie z.B. Grundbuch und Liegenschafts-
kataster berichtigt werden.
Geldleistungen werden fällig. Die
Gemeinde wickelt diese ab.
Die Umlegung ist damit
abgeschlossen.
Landratsamt
Tuttlingen - Vermessungs- und Flurneuordnungsamt (03/2019) Burkard Gorzellik
Wuhrer
Bürgermeister
A.) Beauftragung der
Durchführung der Baulandumlegung „Hozenbühl I“ an das Landratsamt Tuttlingen,
Vermessungs- und Flurneuordnungsamt Tuttlingen.
Der Gemeinderat beschließt die Beauftragung der Durchführung der Baulandumlegung „Hozenbühl I“ an das Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt Tuttlingen.
B.) Anordnung der
Umlegung „Hozenbühl I“, Gemarkung Denkingen
1. Der
Gemeinderat beschließt:
2.
Begründung zu 1.1
Der
Zuschnitt der Flurstücke und die vorhandene ungünstige Erschließung verlangen
zur Verwirklichung des Planungszieles bodenordnende Maßnahmen.
Eine
freiwillige Bodenordnung auf privater Basis ist auszuschließen, da mit einem
Teil der von der Planung betroffenen Eigentümer - in verschiedenen Gesprächen - keine Einigung zur Realisierung des
Bebauungsplans "Hozenbühl I" erreicht wurde.
Eine
vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB kann wegen den fehlenden gesetzlichen
Voraussetzungen nicht durchgeführt werden.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Verwirklichung des Bebauungsplans "Hozenbühl
I" nur durch ein Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BauGB möglich.
3.
Bekanntmachung
Dieser
Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
C.) Übertragung der
Befugnis zur Durchführung der Umlegung „Hozenbühl I“, Gemarkung Denkingen
1. Die Gemeinde Denkingen überträgt nach § 46 Abs. 4 des
Baugesetzbuches ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die zuständige
Vermessungsbehörde (Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und
Flurneuordnungsamt).
2. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3. Die Einzelheiten hierzu werden in einer Vereinbarung
zwischen der Gemeinde Denkingen und dem Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs-
und Flurneuordnungsamt, geregelt.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, für die Umlegung
„Hozenbühl“ die im Entwurf vorliegende Vereinbarung zur Übertragung der
Befugnis zur Durchführung der Umlegung (Einzelheiten der Übertragung der
Umlegungsbefugnis, Mitwirkungsrechte der Gemeinde Denkingen, Kosten der
Umlegung usw.) mit dem Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und
Flurneuordnungsamt, abzuschließen.
- Vereinbarungsentwurf siehe Anlage –