Durch den Wegfall eines eigenen Gutachterausschusses durch die Übertragung dieser Aufgabe an die Stadt Trossingen entfällt auch die entsprechende Gebührensatzung. Es ist daher nachfolgende Aufhebungssatzung zu erlassen:
Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss
(Gutachterausschussgebührensatzung) vom 04.06.1991 geändert durch die Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von
Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom
12.06.2011.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 12 des Kommunalabgabegesetzes Baden-Württemberg (KAG) in ihrer derzeit jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 12.03.2019 nachfolgende Satzung beschlossen:
§1 Aufhebung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)vom 04.06.1991 in der derzeit gültigen Fassung vom 12.06.2011 wird aufgehoben.
§2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft
Hinweis nach §4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Abweichend hiervon kann die
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der
Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem
Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den
Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht
hat.
Denkingen, den
Wuhrer
Bürgermeister
Der Gemeinderat beschließt die in der Vorlage aufgeführte Aufhebungssatzung.