Aufhebung Gutachterausschussgebührensatzung

Betreff
Aufhebung Gutachterausschussgebührensatzung
Vorlage
GR/2019/032
Art
Beschlussvorlage GR

Durch den Wegfall eines eigenen Gutachterausschusses durch die Übertragung dieser Aufgabe an die Stadt Trossingen entfällt auch die entsprechende Gebührensatzung. Es ist daher nachfolgende Aufhebungssatzung zu erlassen:

 

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 04.06.1991 geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 12.06.2011.

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 12 des Kommunalabgabegesetzes Baden-Württemberg (KAG) in ihrer derzeit jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 12.03.2019 nachfolgende Satzung beschlossen:

§1 Aufhebung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)vom 04.06.1991 in der derzeit gültigen Fassung vom 12.06.2011 wird aufgehoben.

§2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft

Hinweis nach §4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

 

Denkingen, den

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Der Gemeinderat beschließt die in der Vorlage aufgeführte Aufhebungssatzung.