Berichtigung redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Denkingen

Betreff
Berichtigung redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Denkingen
Vorlage
GR/2018/119
Art
Beschlussvorlage GR

Der Gemeinderat hat am 23.02.2016 einstimmig ein Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Denkingen beschlossen.

Der Nussbaumverlag hat uns nun auf eine Unstimmigkeit hingewiesen die wir bitten zu berichtigen.

In der Ziff. 5.4 heißt es: Wahlwerbung ist in der Form von Anzeigen vor der Wahl zulässig. Zulässig sind jedoch Richtigstellungen von fehlerhaften Veröffentlichungen in der vorausgegangenen Ausgabe.

 

Dieser letzte Satz macht keinen Sinn und ist daher zu streichen.  Der ursprüngliche Text lautete: Wahlwerbung ist in Form von Anzeigen vor einer Wahl zulässig jedoch nicht in der letzten Ausgabe vor dem Wahltag. Danach hätte der zweite Satz sinngemacht. Da dieser Halbsatz jedoch in der Beratungsunterlage für den Gemeinderat gestrichen wurde und auch so vom Gemeinderat beschlossen wurde bitten wir um Streichung dieses Satzes.

 

Ziff. 5.4 erhält somit folgenden neuen Wortlaut:

Wahlwerbung ist in der Form von Anzeigen vor der Wahl zulässig.

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Ziff.5.4 des Redaktionsstatuts für das Amtsblatt der Gemeinde Denkingen vom 23.02.2016 wird wie folgt geändert:

 

Anstelle der bisherigen Formulierung erhält die Ziff.5.4 folgende Formulierung:

Wahlwerbung ist in Form von Anzeigen vor der Wahl zulässig.