Im Vorfeld der Umstellung
des Rechnungswesens auf das Neue Kommunale Haushaltsrecht (NKHR) zum 01.01.2019
ist das bisherige Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge (SHV) zu bereinigen.
Bei der Durchsicht dieser Konten ist aufgefallen, dass im SHV Einnahmen und
Ausgaben für das Bürgerhaus verbucht werden. Es handelt sich hierbei um
Personalkosten auf der Ausgabenseite, sowie die Vereinnahmung eines
Kostenersatzes in entsprechender Höhe, welcher von einem für das Bürgerhaus
eingerichteten Konto eingezahlt wird. Alle anderen Ausgaben/Einnahmen im
Zusammenhang mit Veranstaltungen im Bürgerhaus, sowie die Verpachtung des
Bürgerhauses werden am Haushalt vorbei über ein eigens hierfür eingerichtetes
Konto abgewickelt. Im Verwaltungshaushalt finden sich lediglich Ausgaben für
die Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung, Personalausgaben für die
Reinigungskraft, sowie einen jährlichen Zuschuss von 25.000 €, welcher auf das
Bürgerhaus-Konto eingezahlt wird.
Der Betrieb und die
Einrichtung des Bürgerhauses als kommunale Einrichtung wurden in einer Satzung
festgeschrieben. Aufgrund der Satzung ist die Nutzung der Einrichtung
öffentlich-rechtlich gestaltet, was im §1 Nr. 2 auch ausdrücklich so geregelt
wurde. Des Weiteren wird unter §1 Nr. 3 der Satzung festgelegt, dass das
Bürgerhaus als unselbstständige Einrichtung geführt wird. Da keine weitere
Differenzierung erfolgt, liegt eine sowohl organisatorische als auch rechtliche
Unselbständigkeit vor, weswegen das Bürgerhaus in einem Unterabschnitt des
Haushaltsplanes zu führen wäre.
Organisation von
Veranstaltungen, Werbung etc. durch einen „Beirat“
Organisator der im
Bürgerhaus stattfindenden Veranstaltungen ist der in der Satzung bezeichnete
„Beirat“, dem für diese Zwecke ein jährlicher Zuschuss der Gemeinde Denkingen
von 25.000 € zur Verfügung steht. Der Zuschuss, der an das Bürgerhaus gezahlt
wird und gleichzeitig Grundlage für das Handeln des Beirates ist, erweckt
zunächst den Anschein, dass es sich beim Beirat um eine eigenständige Person
(z. B. Verein) handelt. Allerdings wird im §3 Abs. 3 der Satzung die Mitwirkung
im Beirat als ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Gemeindeordnung bezeichnet.
Somit setzt sich der Beirat aus Personen zusammen, die ausschließlich für
die Gemeinde ehrenamtlich tätig sind und die Gleichstellung des „Beirates“
mit einer selbständigen juristischen Person ausscheidet. Infolge dessen müssen
die Einnahmen/Ausgaben im Zusammenhang mit den vom Beirat organisierten
Veranstaltungen im Kernhaushalt veranschlagt und verbucht werden. Ebenso sind
die Personalausgaben des Geschäftsführers des Bürgerhauses im Kernhaushalt zu
berücksichtigen, da dieser bei der Gemeinde Denkingen angestellt ist.
Vermietung des
Bürgerhauses an Dritte/Beschaffung von Medien für die Bücherei
Neben der Organisation von
Veranstaltungen wird das Bürgerhaus auch an Dritte vermietet (Geburtstagsfeiern
etc.), wobei die Erlöse aus der Vermietung auf das Bürgerhaus-Konto eingezahlt
werden. Da es sich um eine unselbständige öffentlich-rechtliche Einrichtung
handelt, kann die Vermietung der Räume nur durch die Gemeinde erfolgen.
Aufgrund der organisatorischen Unselbständigkeit, die hier ebenfalls vorliegt,
sind die Einnahmen aus der Vermietung im Haushalt der Gemeinde zu
veranschlagen. Entsprechend verhält es sich mit der Beschaffung von Medien für
die Bücherei, welche bisher ebenfalls über das „Bürgerhaus-Konto“ abgewickelt
wurde.
Bürgerhaus-Konto
Da sämtliche
Einnahmen/Ausgaben auf dem Bürgerhaus-Konto nun im Kernhaushalt verbucht
werden, ist das Bürgerhaus-Konto überflüssig und kann aufgelöst werden. Die
bisherige Transparenz der Einnahmen aus der Vermietung und den Veranstaltungen
sowie die damit zusammenhängenden Ausgaben kann durch die Einrichtung
entsprechender Sachkonten jedoch sichergestellt werden.
Wuhrer
Bürgermeister