Bei einem Brandfall ab der Alarmierung B04-Wohnungsbrand
wird von der Leitstelle automatisch die DRK-Ortsgruppe mit alarmiert.
Hierbei können nachfolgende Aufgaben auf das DRK zukommen:
- Betreuung von Personen
- Betreuung von verletzten Feuerwehrangehörigen
- bei
längeren Einsätzen die Verpflegung der Feuerwehrangehörigen
Bisher wurden die Feuerwehrangehörigen entsprechend der Entschädigungssatzung für die Feuerwehr entschädigt, die DRK-Helferinnen und DRK-Helfer erhielten jedoch keine Entschädigung. Diese Ungleichbehandlung hat nun zu einer internen Diskussion in den Kreisen des DRK-Kreisverbands geführt. Das Thema wurde daraufhin im Kreisverband des Gemeindetags am 08.03.2018 in Renquishausen aufgegriffen. Dabei waren sich die Bürgermeister einig, dass diese Ungleichbehandlung beseitigt werden soll.
Es soll eine auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittene satzungsrechtliche Regelung geben. Derzeit wird die Entschädigungssatzung für die Feuerwehren von der Geschäftsstelle des Gemeindetags überarbeitet. Wir rechnen mit einem Satzungsmuster im Laufe des Jahres. Bis zu dieser neuen Satzung sollte der Gemeinderat beschließen, dass für das DRK, bei einer Alarmierung durch die Leitstelle, bei der Entschädigung gleich wie bei der Feuerwehr verfahren werden soll.
Die Entschädigung kommt der Ortsgruppe zugute. Wie diese gegenüber den einzelnen Helferinnen und Helfern verfährt ist alleinige Angelegenheit der Ortsgruppe.
Diese Entschädigungsregelung gilt nicht für sonstige (außerhalb der Alarmierung) geleisteten Einsätze des DRK wie z.B. Vereinsveranstaltungen usw.
In der derzeit gültigen Feuerwehr-Entschädigungssatzung i.d.F.v. 20.02.2013 ist die Entschädigung wie folgt geregelt:
Die ehrenamtlich
tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre
Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem
einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser orientiert sich für jede volle
Stunde an dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn.
Im Jahr 2017 kam es in Denkingen aufgrund der Alarmierung zu
2 Einsätzen der DRK-Ortsgruppe Denkingen (vgl. Aldingen 6; Frittlingen 1;
Gosheim 1; Wehingen 2).
Wuhrer
Bürgermeister
Die Gemeinde regelt eine Entschädigung des Einsatzes der DRK-Ortsgruppe bei einer Alarmierung bis zur endgültigen Regelung in einer Entschädigungssatzung wie folgt:
Soweit im Einsatz die Leistungen der DRK-Bereitschaft der DRK-Ortsgruppe Denkingen angefordert werden muss, wird die Entschädigungsregelung der derzeit gültigen Feuerwehr-Entschädigungssatzung vom 20.02.2013 analog angewandt.