3. Änderung der Wasserversorgungssatzung

Betreff
3. Änderung der Wasserversorgungssatzung
Vorlage
GR/2017/112
Art
Beschlussvorlage GR

Mit der „Messgeräterichtlinie“ der EU wurden die Leistungsbereiche von Wasserzählern neu definiert. Die bisherige Satzung muss daher an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden.

Mit der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (Measurement Instruments Directive – MID; „Messgeräterichtlinie“), wird der Herstellungsprozess von der Entwicklung bsi zur Inbetriebnahme von bestimmten Messgeräten geregelt.

Durch die MID in Verbindung mit der einschlägigen Norm DIN EN 14 154 werden die Leistungsbereiche der Wasserzähler neu definiert:

 

bisher

 

Neu nach MID

 

 

Kleinster Durchfluss

Q min

Mindestdurchfluss

Q 1

 

Übergangsdurchfluss

Q t

Übergangsdurchfluss

Q 2

 

Nenndurchfluss

Q n

Dauerdurchfluss

Q 3

 

Größter Durchfluss

Q max

Überlastdurchfluss

Q 4

 

Deshalb wird eine Änderung in § 42 (Grundgebühr) notwendig um die neuen MID-konformen Zähler aufzunehmen und den jeweils vergleichbaren Leistungsbereich bisher gebräuchlicher Zähler zuzuordnen.

Die Übergangsfrist von 10 Jahren, während der Wasserzähler nach bisher geltendem Recht noch erstgeeicht werden durften, lief am 29.10.2016 ab.

Nacheichungen sind nach diesem zeitpunkt eingeschränkt möglich. In der Praxis wird es daher vorkommen, dass „alte“ und „neue“ Zähler noch parallel verwendet werden.

 

Gemeinde Denkingen
Landkreis Tuttlingen

 

Satzung

zur 3. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasser-versorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung –WVS) der Gemeinde Denkingen vom 13.09.2011

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2,8 Abs. 2, 11,13, 20 und 42 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 10.10.2017 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 13.09.2011 in der Fassung vom 17.10.2012 beschlossen:

I. Abschnitt

Der § 42 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) wird wie folgt neu gefasst:

§ 42

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

 

Maximaldurchfluss (Q max)                  3 und 5           7 und 10          20           30           31-100 m³/h

Nenndurchfluss (Q n)                            1,5 und 2,5     3,5 und 5 (6      10          15 m³/h            

 

€/Monat .                                           4,30                 6,50                 9,80     14,80       14,80

 

Alternativ für Zähler mit Kennzeichnung gemäß der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID):

Überlastungsdurchfluss (Q 4)

3,125 & 5

7,9 & 12,5

20

31,25

Dauerdurchfluss (Q 3)

2,5 & 4

6,3 & 10

16

25

Euro/Monat

4,30

6,50

9,80

14,80

 

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

 

(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals
      eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb,
      betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu
      vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der
      Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

 

II. Abschnitt

Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft.

 

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

 

Denkingen, den 10.10.2017

 

Wuhrer
Bürgermeister

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Der Gemeinderat beschließt die 3. Änderungssatzung wie oben aufgeführt.