Änderung der
Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.09.2017 die Änderung der Friedhofsordnung vom 19.02.2013 in der derzeit gültigen Fassung wie folgt beschlossen:
§ 1
§ 13 a wird neu eingeschoben:
§
13 a Neues Urnengrabfeld (Grabhügelform)
(1) Auf dem Denkinger Friedhof wird ein neues Urnengrabfeld (Grabhügelform)
ausgewiesen.
(2) Bei diesen Gräbern sind Bio-Urnen zwingend vorgeschrieben.
(3) Jedes Urnengrab ist mit einer Grabplatte (40 x 45 x 6 cm) versehen. Bis zu zwei Urnen können in ein Grab bestattet werden.
Das Grab muss zwingend als Doppelgrab erworben werden. Dennoch kann in diesem Grab auch eine einzelne Urne beigesetzt werden.
Es wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen. Das
Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die
durch die Verleihung bestimmte Person.
Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15
Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls
verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts (Nachbelegung)
ist nur auf Antrag möglich.
Im Falle der Nachbelegung ist der Nacherwerb des Nutzungsrechts wieder auf die
Dauer der vorgeschriebenen Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen erforderlich. Das
Nutzungsrecht kann dafür um jeweils 5 Jahre nacherworben werden.
Auf den Grabplatten werden in einer einheitlichen Schrift Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum angebracht. Diese Kosten für die Beschriftung werden direkt vom Steinmetz dem Käufer des Grabes in Rechnung gestellt. Es ist zwingend die Schrift „Konturis Bronze“ (als Einzelbuchstaben) vorgeschrieben. Falls ein Ornament auf der Grabplatte gewünscht wird, werden auch diese Kosten direkt vom Steinmetz dem Käufer des Grabes in Rechnung gestellt.
Nach Ablauf der Ruhezeiten bzw. des Nutzungsrechtes wird das Grab von der Gemeinde geräumt.
(4) Das gesamte Grabfeld wird von der Gemeinde oder einem von der Gemeinde
Beauftragten gepflegt.
(5) Sonstige Bestimmungen:
dem Grab durch Angehörige sind nicht gestattet.
Bei einer Bestattung wird die Grabplatte dann entfernt und beschriftet.
Während dieser Zeit kann der Blumenschmuck der Trauerfeier auf der Grabstätte
abgelegt werden. Wenn die Grabplatte liegt, ist kein Blumenschmuck oder
Ähnliches mehr vorgesehen und wird auch konsequent bei den Pflegearbeiten
abgeräumt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.10.2017 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung
wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich, innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Denkingen, den 26.09.2017
Wuhrer
Bürgermeister
Wuhrer
Nann
Bürgermeister
Der Änderung der
Friedhofsordnung wird zugestimmt.