Der Landesfeuerwehrverband hat in einem Alleingang neue
Entschädigungssätze für Feuerwehrangehörige empfohlen. Die neuen Sätze sehen
eine deutliche Erhöhung und Vervielfachung der bisherigen Entschädigungssätze
vor. Argumentiert wird hierbei seitens des Verbands, dass es immer schwieriger
werde Nachwuchs zu rekrutieren, die Aufgaben der Feuerwehr immer komplexer
werden und hierfür eine angemessene Entschädigung durch die Allgemeinheit
aufgebracht werden müsse.
Diese Sätze und das Vorgehen des Landesfeuerwehrverbands wurden im
Landesvorstand des Gemeindetags Baden-Württemberg ausgiebig diskutiert. Dabei
gab es durchaus verschiedene Meinungen. Letztendlich hat man sich darauf
geeinigt, sogenannte „Entschädigungskulissen“ gestaffelt nach Einwohnerzahlen
als Empfehlung heraus zu geben.
Der Kreisverband Tuttlingen hat dieses Thema ebenfalls ausführlich und
kontrovers diskutiert. Hierzu wurde im Vorfeld eine Arbeitsgruppe eingerichtet
um zusammen mit Vertretern des Kreisfeuerwehrverbands, die zum Teil heftigen
Erhöhungen zu besprechen. Letztendlich wurde auch hier und bei der
Kreisverbandsversammlung die Empfehlung des Gemeindetags aufgegriffen. In den
entsprechenden Einwohnerklassen gibt es jeweils empfohlene Korridore in denen
sich die Gemeinden bewegen sollen, da die Aufgaben der Feuerwehren wie auch die
Aufgaben der Kommandanten, Gerätewarte usw. sehr unterschiedlich und nicht
vergleichbar sind.
Da die beiden Wehren der Gemeinde Denkingen und Frittlingen eng miteinander zusammenarbeiten, hat eine frühzeitige Abstimmung zwischen Bürgermeisterstellv. Raimund Bader und dem Bürgermeister stattgefunden. Die gefundene Lösung wurde mit beiden Feuerwehren abgesprochen und wäre somit für beide Feuerwehren gleich.
Wir empfehlen dem Gemeinderat daher nachfolgende Änderung der Entschädigungssatzung zu beschließen:
Gemeinde Denkingen
Landkreis Tuttlingen
2. Änderung
der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr – Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.07.2017 die 2. Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) vom 01.08.2006 mit der 1. Änderung vom 20.02.2013 wie folgt beschlossen:
§ 1
§ 1 Abs. 1 Entschädigung für Einsätze erhält nachfolgende neue Fassung:
§ 1 Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser orientiert sich für jede volle Stunde an dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn (bisher 7,80.--).
§ 2
§3 Zusätzliche
Entschädigung erhält nachfolgende neue Fassung:
§ 3 Zusätzliche Entschädigung
Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetzes:
Kommandant |
720.— Bisher
250.— |
Stellv. Kommandant |
360.— Bisher
100.— |
Gerätewart |
360.— Bisher
120.— |
Jugendfeuerwehrwart |
200.— Bisher
100.-- |
Sind mehrere Gerätewarte und/oder Jugendfeuerwehrwarte vorhanden, wird der Betrag entsprechend aufgeteilt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Denkingen, den
Rudolf Wuhrer
Bürgermeister
Die in Kursiv festgehaltenen Beträge sind die bisherigen Entschädigungssätze.
Wuhrer
Bürgermeister
Der Gemeinderat beschließt die o.a. 2. Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwWS).