Nach der Abweisung einer Klage von Gemeinderat Betting gegen die Bürgermeisterwahl vom 06.12.2015 hat die Wahl am 04.01.2017 Rechtskraft erlangt.
Das Landratsamt Tuttlingen hat mit Bescheid vom 06.02.2017
mitgeteilt: Das VG Freiburg….mitgeteilt, dass das Urteil auch Rechtskraft
erlangt hat. Damit erhalten die Einspruchsentscheidung und der
Wahlprüfungsbescheid des Landratsamts Tuttlingen vom 27.01.2016 ebenfalls
Rechtskraft.
Bei einer Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der
vorangegangenen Amtszeit an. Auf den Wahlprüfungsbescheid vom 27.01.2016 wird
hingewiesen…“
Der Gemeinderat hat am 14.02.2017 in geheimer Wahl nach § 42 Abs. 6 GemO Herrn Bürgermeisterstellvertreter Jürgen Thieringer, als das vom Gemeinderat zur Durchführung der Verpflichtung gewähltes Gemeinderatsmitglied gewählt.
Herr Bürgermeister Jürgen Thieringer wird daher die Verpflichtung von Herrn Bürgermeister Rudolf Wuhrer in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21.03.2017 vornehmen. Eine Vereidigung erfolgt nicht, da der Bürgermeister mit Einsetzung seiner ersten Amtsperiode 1983 den Amtseid bereits geleistet hat.
Die Verpflichtungsformel gem. § 32 Abs. 2 GemO lautet:
„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und die gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern“ Der Bürgermeister ist gleichzeitig auf den früheren Diensteid hinzuweisen.
Wuhrer
Bürgermeister
keiner