Abweisung der Klage Betting gegen das Land Baden-Württemberg in Sachen Bürgermeisterwahl

Betreff
Abweisung der Klage Betting gegen das Land Baden-Württemberg in Sachen Bürgermeisterwahl
Vorlage
GR/2017/ 005
Art
Beschlussvorlage GR

Auszug Urteilsbegründung

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in einer Deutlichkeit die Klage und die Begründung der Klage des Herrn Betting und der Mitunterzeichner des Einspruchs gegen die Bürgermeisterwahl abgewiesen, dass für Interpretationen kein Spielraum mehr bleibt.

Insbesondere hat das Gericht Behauptungen des Klägers als „ersichtlich ins Blaue hinein erfunden“ und „die Anzeige für jeden durchschnittlichen Leser erkennbar“ definiert; von der Wahrnehmung der Interessen der Bürger, wie vom Kläger ausgeführt, bleibt nach dieser Urteilsbegründung kein Raum mehr. Vielmehr war die Klage die logische Fortsetzung der bisherigen, sich immer als haltlos und teilweise aus der Luft gegriffenen Vorwürfe, Anzeigen und Beschwerden der Gemeinderäte der Betting, Staudenmayer und Zepf.

 

Das Gericht hat am 13.12.2016 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Klage richtete sich gegen die Entscheidung des Landratsamts Tuttlingen welches den Einspruch des Gemeinderats Betting wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgelehnt hat, und somit gegen das Land Baden-Württemberg. Beigeladen im Verfahren waren jeweils die Gemeinde Denkingen sowie Bürgermeister Rudolf Wuhrer.

Der Einspruch Betting und Co. und letztendlich die Klage richteten sich gegen eine Wahlanzeige für den Bürgermeister im Anzeigenteil des Gemeindemitteilungsblatt der Gemeinde Denkingen. Es wurde vorgetragen, dass diese Wahlwerbung gegen das Neutralitätsgebot und gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoße. Da der Bürgermeister die Verantwortung für das Gemeindemitteilungsblatt trage, sei ihm auch diese Anzeige zuzurechnen und daher handle es sich um eine unzulässige Wahlbeeinflussung.

Das Verwaltungsgericht stellt nunmehr fest, dass der Grundsatz der Neutralität nicht grundsätzlich die Veröffentlichung von Anzeigen und Wahlanzeigen in Amtsblättern von Gemeinden verbiete, sofern Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes nicht verletzt würden.

In dem Wahlaufruf im Gemeindemitteilungsblatt liegt keine unzulässige Wahlbeeinflussung statt. Das Gebot der Neutralität staatlicher Stellen im Wahlkampf und das Recht auf Chancengleichheit wurden nicht verletzt. Die besagte Anzeige ist weder vom Bürgermeister noch von einem Gemeindeorgan verfasst worden oder ist ihnen zuzurechnen. Vielmehr handelt es sich um die von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckte Wahlempfehlung einer Privatperson (Ehrenbürger Hermann Buschle). Den Ehrenbürger trifft keine Neutralitätsverpflichtung, da der Titel Ehrenbürger an keine besonderen Rechte und Pflichten gebunden ist.

Auch die Gemeinde als Herausgeberin des Amtsblatts hat das Neutralitätsgebot nicht verletzt. Nach dem Impressum ist verantwortlich für den amtlichen Inhalt und alle sonstigen Verlautbarung der Gemeindeverwaltung Denkingen der Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt. Verantwortlich für „Was sonst noch interessiert“ und den Anzeigenteil ist für jeden erkennbar der Nussbaumverlag.

Die Veröffentlichung eines Wahlaufrufs –wie hier- im Anzeigenteil des Amtsblatts führt nicht dazu, dass seitens der Gemeinde eine Verantwortung vorliegt, weil diese eben nicht für den Anzeigenteil verantwortlich ist. Sie hat auch keinerlei Einfluss auf den Anzeigenteil, der nämlich ausschließlich vom Verlag zu verantworten ist.

Das Gericht stellt fest, dass kein amtlicher Charakter der Anzeige bestand. Der Beitrag stand nicht im amtlichen Teil des Amtsblatts, vielmehr war der amtliche Teil des Amtsblatts vom kommerziellen Anzeigenteil erkennbar abgegrenzt. Die Wahlempfehlung war insoweit für den durchschnittlichen Leser und Wähler auch drucktechnisch hinreichend als private Anzeige erkennbar. Sie befand sich mitten im Anzeigenteil und nicht im amtlichen Teil des Amtsblatts.

Die von Betting weiter aufgestellte Behauptung, der Bürgermeister habe Einfluss auf die Wahlwerbung genommen hat das Gericht wie folgt abgewiesen:
Die diesbezüglichen vagen Behauptungen des Klägers zu einer etwaigen finanziellen und/oder inhaltlichen Einflussnahme des Bürgermeisters auf die Wahlwerbung sind ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt und entbehren hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen.

Zusammenfassend bestätigt das Gericht sehr eindeutig und klar, dass die Anzeige ihrem objektiven Erscheinungsbild nach keinen amtlichen Charakter hat und den durchschnittlichen Leser insoweit nicht in unzulässiger Weise zu beeinflussen geeignet ist.

 

 

 

 

Wuhrer

Bürgermeister

Kenntnisnahme